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Niedersachsen veröffentlicht Richtlinie Nach dem Hochwasser – So kommen Betroffene an das Geld vom Land

Ein Mann watet mit Plastiktüten an den Füßen über einen teilweise überspülten Parkplatz. Hochwasser-Opfer können nun beim Land Billigkeitsleistungen  beantragen.

Ein Mann watet mit Plastiktüten an den Füßen über einen teilweise überspülten Parkplatz. Hochwasser-Opfer können nun beim Land Billigkeitsleistungen beantragen.

Gruber/dpa

Hannover - Wer vom Hochwasser betroffen ist, kann von sofort an einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Das teilte das Umweltministerium in Hannover mit, nachdem am Mittwoch der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Mittel im Volumen von 10 Millionen Euro freigegeben hat. Diese 10 Mio. Euro sind Teil eines Hilfspaketes der Landesregierung im Gesamtvolumen von 110 Mio. Euro. Dazu wird es einen Nachtragshaushalt geben, über den der Landtag Anfang Februar entscheiden will.

Wer kann die Soforthilfen beantragen ?

Beantragen können die Soforthilfen Haushalte, die im Einzugsgebiet der folgenden Flüsse wohnen: Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze zu Bremen, Wümme (bis zum Lesumsperrwerk), Hunte (bis zum Huntesperrwerk), Soeste, Ems (bis zur Seeschleuse Papenburg), Vechte, Sude (mit Krainke und Rögnitz), Seege, Ilmenau und Jeetzel. Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer, wie etwa die Hase.

Welche Schäden können gemeldet werden ?

Gemeldet werden können Schäden, die verursacht sind durch Hochwasser oder wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser und überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation, teilt das Umweltministerium mit. Auch für Beschädigungen durch Einsatzfahrzeuge kommt das Land auf. Wichtig ist: Die Schäden müssen unmittelbar durch das Hochwasser verursacht worden sein. Die Soforthilfe ist als Beitrag zur finanziellen Überbrückung für akute Notlagen gedacht – entstanden etwa für die Kosten einer vorübergehenden Unterkunft, durch notwendige Beschaffungen von Haushaltsgegenständen oder durch andere Maßnahmen. Eine finanzielle Unterstützung zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, auf landwirtschaftlichen Flächen oder in Unternehmen könne nach dieser Richtlinie nicht geleistet werden, hieß es.

Wie viel Geld gibt es maximal ?

Die Hilfe des Landes ist vorgesehen bei Schäden in Höhe von mindestens 5000 Euro. Mindestens ist eine Soforthilfe von 1000 Euro je Haushalt vorgesehen. Die Hilfe ist bei 2500 Euro gedeckelt. In besonders akuten Notlagen ist ausnahmsweise auch eine Soforthilfe bis 20 000 Euro möglich. In besonderen Härtefällen können auch Schäden, die weniger als 5000 Euro pro Haushalt ausmachen, ausgeglichen werden. Die Hilfen müssen nicht zurückgezahlt werden.

Gibt es Fristen ?

Anträge können jetzt bis zum 22. März 2024 bei den zuständigen Bewilligungsbehörden – das sind die Landkreise und die kreisfreie Städte – gestellt werden. Dort werden die entsprechenden Formulare bereitgestellt. Sie sind aber auch im Internet zu finden. Die Anträge seien mit einem Umfang von zwei Seiten relativ überschaubar, so ein Ministeriumssprecher. Die Betroffene müssen unter anderem Angaben zur Person, entstanden Schäden und den zu erwartenden Kosten für die Neuanschaffungen machen. Für den Nachweis der Kosten für die Neuanschaffungen gibt es deutlich mehr Zeit. Die Belege dafür müssen bis zum 30. Juni 2026 vorgelegt werden. Geschieht das nicht, droht eine Rückzahlung der Soforthilfe.

Übrigens: Sowohl Hilfe vom Land als auch Geld von der Versicherung für den gleichen Schaden zu kassieren, soll nicht möglich sein. Wer einen Schaden auch seiner Versicherung angegeben hat, muss das auf dem Formular angeben.

  Die Billigkeitsrichtlinie und den Antrag für die Nothilfe für Privathaushalte finden Sie hier: https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/228955.html

Stefan Idel
Stefan Idel Landespolitischer Korrespondent
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