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nordwest-zeitung

Geld für Privatpersonen in akuter Notlage So erhalten Hochwasseropfer jetzt die Soforthilfe des Landes

Eine Frau steht vor ihrem Haus in Lilienthal (Kreis Osterholz) und schaut auf Erinnerungsstücke, die Schaden durch das Hochwasser genommen haben. Das Umweltministerium hat nun die Richtlinie vorgelegt, damit geschädigte Privatpersonen eine Soforthilfe des Landes erhalten.

Eine Frau steht vor ihrem Haus in Lilienthal (Kreis Osterholz) und schaut auf Erinnerungsstücke, die Schaden durch das Hochwasser genommen haben. Das Umweltministerium hat nun die Richtlinie vorgelegt, damit geschädigte Privatpersonen eine Soforthilfe des Landes erhalten.

Schuldt/dpa

Oldenburg/Hannover - Privatpersonen, die durch das Hochwasser der vergangenen Woche in eine akute Notlage geraten sind, können jetzt kurzfristig Unterstützung vom Land erhalten. Das Umweltministerium hat dem Haushaltsausschuss des Landtages am Mittwoch eine sogenannte Billigkeits-Richtlinie vorgelegt. Sie soll in Kürze in Kraft treten.

Und darum geht es:

Wer kann die Soforthilfe des Landes beantragen ?

„Wir helfen jetzt Menschen in akuter Not, die etwa ihre Möbel ersetzen müssen, kurzfristig umziehen mussten oder durch dringend nötige Reparaturen in eine finanzielle Notlage geraten sind“, sagt Niedersachsens Umweltminister Christian Meyer (Grüne). Analog zum Hochwassergeschehen von 2017 werde es daher eine kurzfristige und unbürokratische Soforthilfe als Billigkeitsleistung geben – also Zahlungen des Landes, für die keine rechtliche Verpflichtung besteht. Diese Hilfe gilt nur für Privatpersonen und noch nicht für Hochwasser-Schäden an Gebäuden, Infrastruktur, landwirtschaftlichen Flächen die erst noch erhoben werden müssen. Die Soforthilfe wird betroffenen Privathaushalten gewährt, um eine „vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen zu bewältigen“, heißt es in der Richtlinie.

Wie viel Geld wird das Land maximal gewähren ?

Ist – etwa beim Hausrat – ein Gesamtschaden von voraussichtlich mindestens 5000 Euro entstanden, soll eine Soforthilfe von mindestens 1000 Euro und maximal 2500 Euro je Haushalt gewährt werden. In besonders akuten Notlagen kann ausnahmsweise auch eine Soforthilfe bis 20 000 Euro gewährt werden. Auch können in besonderen Härtefällen Schäden, die weniger als 5000 Euro pro Haushalt ausmachen, ausgeglichen werden. Die Hilfen sind grundsätzlich nicht rückzahlbar, teilte das Umweltministerium am Mittwoch in Hannover mit.

Gilt die Richtlinie für ganz Niedersachsen ?

Nein, Privathaushalte im Einzugsgebiet aller betroffenen Gewässer können Anträge stellen. Dies sind: Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze zu Bremen, Wümme (bis zum Lesumsperrwerk), Hunte (bis zum Huntesperrwerk), Soeste, Ems (bis zur Seeschleuse Papenburg), Vechte, Sude (mit Krainke und Rögnitz), Seege, Ilmenau und Jeetzel. Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer, wie etwa die Hase.

Unter hochwasserbedingte Schäden fallen laut Richtlinie Schäden „durch Hochwasser als auch durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind“.

Wo können Geschädigte die Anträge stellen ?

Die Anträge auf Soforthilfe können bis zum 22. März 2024 schriftlich gestellt werden. Bewilligungsstellen sind die von dem Hochwasserereignis betroffenen örtlich zuständigen Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover und Großstädte wie Oldenburg. Die Verwendung der Hilfen ist später durch Quittungen bzw. Rechnungen für Dienstleistungen zu belegen. Für den Fall, dass das Land den Betroffenen später weitere Zahlungen gewährt, werden die Nothilfen angerechnet. Insgesamt stellt das Land 20 Millionen Euro für sogenannte Billigkeitsleistungen bereit

Stefan Idel
Stefan Idel Landespolitischer Korrespondent