Osnabrück - Im sogenannten Niqab-Urteil des Osnabrücker Verwaltungsgericht zum Tragen eines Gesichtsschleiers im Schulunterricht hätte die muslimische Schülerin bei einem persönlichen Erscheinen vor Gericht aus Sicht der Richter durchaus Erfolgschancen gehabt. Darauf hat das Gericht in seiner schriftlichen Urteilsbegründung zur abgewiesenen Klage der 18-Jährigen hingewiesen. Es könne nach deutschem Recht durchaus Regelungen geben, wonach Menschen auch im Schulwesen ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft „dauernd sichtbar erkennen lassen“, heißt es in dem 26-seitigen, am Montag veröffentlichten Schriftsatz.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte in der vergangenen Woche den Antrag der Muslimin abgelehnt, die im Unterricht am Abendgymnasium einen Gesichtsschleier tragen wollte, der lediglich einen Sehschlitz für die Augen freilässt. Das Abendgymnasium hatte ihr die Unterrichtserlaubnis entzogen, nachdem sie zu Beginn des Schuljahres mit dem Niqab in der Schule erschienen war. Die übergeordnete Landesschulbehörde hatte argumentiert, eine offene Kommunikation sei Voraussetzung für die Erfüllung des schulischen Bildungsauftrags.

Das Gericht hatte der 18-Jährigen auferlegt, sie solle ihre Gründe zum Tragen des Niqab persönlich der Kammer vortragen. Sie habe diese schriftlich nicht ausreichend dargelegt. Die junge Deutsche hatte sich jedoch angesichts des großen Medieninteresses geweigert, vor Gericht zu erscheinen.

Die gewachsene religiöse Vielfalt in der Gesellschaft spiegele sich an Schulen wider, an denen „unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinandertreffen“, schrieben die Richter in ihrer Begründung: „Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten könnte hier am nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden.“ Damit verleumde niemand seinen eigenen Standpunkt. Vielmehr könnten alle Seiten ihren eigenen Standpunkt festigen.

Das niedersächsische Schulgesetz enthalte keine Konfliktlösung für die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen zwischen der Religionsfreiheit einerseits und dem staatlichen Bildungsauftrag andererseits. Es verpflichte „Schülerinnen und Schüler lediglich, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Zurückweisung der Schule wäre demnach nicht haltbar gewesen, wenn die Schülerin glaubhaft dargelegt hätte, „dass das Tragen eines Schleiers gerade in der Form eines Niqabs für sie zu den als subjektiv unerlässlichen religiösen Pflichten gehört“.