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Folgen für Großenkneten, Huntlosen und Sage Änderungen der Radverkehrsführung im Landkreis Oldenburg

Wird weiter  in den Ort hinein versetzt: das gelbe Ortsschild  von Sage. Direkt dahinter befinden sich die Grundschule und die Kindertagesstätte. Es soll aber ein Tempo-50-Schild aufgestellt werden.

Wird weiter in den Ort hinein versetzt: das gelbe Ortsschild von Sage. Direkt dahinter befinden sich die Grundschule und die Kindertagesstätte. Es soll aber ein Tempo-50-Schild aufgestellt werden.

Christoph Koopmeiners

Großenkneten - Der Landkreis Oldenburg ändert die Radverkehrsführung nahezu in allen geschlossenen Ortschaften und damit ab Anfang Mai auch in Großenkneten, Huntlosen und Sage. Anlass war eine Änderung der Straßenverkehrsordnung. Die Pflicht zur Benutzung eines Radweges darf nur noch angeordnet werden, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufes (hohe Verkehrsbelastung, unübersichtlicher Straßenführung) erforderlich und ein zumutbarer Radweg oder Geh-/Radweg vorhanden ist.

Was haben die wissenschaftlichen Untersuchungen ergeben ?

Zahlreiche statistische Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen haben nach Angaben der Kreisverwaltung ergeben, dass die Unfallzahlen deutlich höher sind, wenn Radfahrende innerhalb geschlossener Ortschaft auf Radwegen fahren anstatt gemeinsam mit anderen Autos die Fahrbahn nutzen. Auf Radwegen ereigneten sich insbesondere Unfälle mit abbiegenden und kreuzenden Fahrzeugen, aber auch Kollisionen zwischen zu Fußgängern und Radfahrern. Die Unfallschwere sei dabei nicht geringer als bei Unfällen zwischen Radfahrenden und Fahrzeugen auf Straßen.

Was ändert sich konkret in Großenkneten, Huntlosen und Sage ?

An der Hauptstraße (L 871) in Großenkneten, der Bahnhofstraße (L 871), Amelhauser Straße (K 242), Sannumer Straß (K 242) Bahnhofstraße und Hegeler-Wald-Straße (K 337) in Huntlosen sowie auf dem „Dorfkamp“ (L 871) in Sage war bisher eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet. Dies ist laut Kreisverwaltung aufgrund der übersichtlichen Straßenführung nicht erforderlich bzw. der teilweise geringen Breite und der schlechten Beschaffenheit der Nebenanlagen nicht zulässig. Um Kindern über zehn Jahren, die nicht mehr einen reinen Gehweg mit dem Fahrrad benutzen dürfen, oder auch unsicheren Radfahrenden die Möglichkeit zu geben, die Nebenanlagen mit dem Fahrrad zu befahren, wird ein Benutzungsrecht angeboten. Dass das Fahren mit dem Rad auf der Straße zulässig bzw. vorgeschrieben ist, wird künftig anhand von auf der Fahrbahn markierten Fahrradpiktogrammen verdeutlicht. Auf den übrigen klassifizierten Straßen in Großenkneten, Huntlosen und Sage sowie auf den klassifizierten Straßen in Ahlhorn und Döhlen werden die aktuell bereits geltenden Regelungen für den Radverkehr beibehalten und nicht geändert.

Dürfen die Grenzen der geschlossenen Ortschaft geändert werden ?

Die gelbe Ortstafel darf nur dort aufgestellt werden, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Im Rahmen der Überprüfungen wurde festgestellt, dass die Ortstafeln an der Hegeler-Wald-Straße (K 337) in Huntlosen und an der Sager Straße (L 870) in Sage nicht dort stehen, wo der Innerortscharakter erkennbar beginnt. Somit sind die Standorte laut Kreisverwaltung rechtlich nicht zulässig.

Die Ortstafeln werden daher weiter in Richtung Ortsmitte versetzt. Um das Geschwindigkeitsniveau zu erhalten, wird für den zukünftig außerorts liegenden Streckenabschnitt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgesehen. Die entsprechenden Verkehrszeichen werden jeweils am alten Standort der Ortstafel und wiederholend hinter Kreuzungen und Einmündungen aufgestellt. In Sage werden die 50 km/h-Verkehrszeichen mit den Zusatzzeichen „Schule“ und „Kindergarten“ ergänzt.

Was beim Radfahren auf der Fahrbahn beachtet werden muss

Die Kreisverwaltung  hat alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in den geschlossenen Ortschaften im Landkreis Oldenburg – außer die in der selbstständigen Gemeinde Ganderkesee – vor Ort überprüft. Mit dabei waren die Polizei, die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, die Straßenmeistereien, die kreisangehörigen Gemeinden, der ADFC und ein Verkehrsplanungsbüro.

Grundregeln (§ 1 StVO):  Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert von allen, also sowohl von Fahrzeugführern, Radfahrenden und zu Fuß Gehenden, ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 

Auf der Straße  gilt auch für Radfahrende das Rechtsfahrgebot. Radfahrende sollten sichtbar sein (Warnweste, -jacke, Reflektoren an Kleidung und Fahrrad, gute Fahrradlichter etc.) Radfahrende sollten Schutzkleidung, insbesondere einen Fahrradhelm, tragen. 

Ein Benutzungsrecht  von Nebenanlagen wird gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen „Gehweg, Radverkehr frei“. Fahren Radfahrer auf dem Gehweg, sind sie dort zu Gast. Fußgänger haben Vorrang. Das bedeutet für die Radfahrenden auch, dass sie nur mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren dürfen.

Pkw und Lkw müssen in geschlossenen Ortschaften beim Überholen von Rad- und E-Scooter-Fahrenden einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einhalten. Beim Wechsel vom Radweg auf die Fahrbahn gelten die gleichen Regelungen wie beim Verlassen einer Ausfahrt über den abgesenkten Bordstein: einscherende Radfahrende müssen dem Verkehr auf der Fahrbahn Vorrang gewähren.

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