Wildeshausen Die Stadt Wildeshausen hat die Förderrichtlinie geändert, wenn Familien ein Grundstück in den Baugebieten „Vor Bargloy“ (B-Plan 54.1) und „Beim graunen Immenthun (B-Plan 57) erwerben. Der Grund: Das Baukindergeld des Bundes ist in Kraft, eine Doppelförderung will die Stadt verhindern.
Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, der Familien mit Kindern und Alleinerziehenden die Möglichkeit eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung ermöglichen soll. Der Zuschuss wird in zehn jährlichen Raten in Höhe von 1200 Euro gezahlt. Das Baukindergeld ermöglicht somit eine maximale Förderung von 12 000 Euro pro Kind.
Seit 2009 wurden in den Baugebieten „Vor Bargloy“ und „Beim grauen Immen-thun“ Zuschüsse für Familien für den Erwerb eines Grundstücks gewährt. Die Stadt zahlte bislang für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind einmalig 2500 Euro. Laut Stadtverwaltung ist seit längerer Zeit die Nachfrage nach Baugrundstücken jedoch höher als die zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen. Da die letzten freien Grundstücke im Bebauungsplan 54.1, Teil A (Vor Bargloy) vergeben worden seien, sei mit weiteren Zuschussanträgen zu rechnen. Anfang November hätten acht Anträge zur Familienförderung vorgelegen, unter denen vier Antragssteller auch Anspruch auf das Baukindergeld haben könnten. Daher bestehe Handlungsbedarf, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
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Der Unterschied zwischen dem Baukindergeld und der Familienförderung: Eine Berücksichtigung der Höhe des Haushaltseinkommens wird bei der Förderrichtlinien der Stadt nicht vorgenommen. Die Begrenzung auf den Ersterwerb wird derzeit bei der Familienförderung nicht berücksichtigt. Die städtische Familienförderung gewährt eine nachträgliche Förderung für vier Jahre ab dem Einzug. Das Baukindergeld sieht keine nachträgliche Förderung vor. Die Stadt fördert nur den Grundstückserwerb. Eine Förderung von Wohneigentum ist ausgeschlossen.
Um eine Doppelförderung auszuschließen, sollen Familien vorrangig einen Antrag für das Baukindergeld einreichen. Wenn das verwehrt wird, kann ein Antrag bei der Stadt gestellt werden. Die nachträgliche Förderung der Stadt bleibt bestehen und ergänzt das Baukindergeld, wenn für das Kind kein Anspruch auf Baukindergeld besteht, weil es nach dem Einzug geboren wurde.