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Finanzamt Oldenburg zu „Elster“, Fristen und Nachzahlungen Kurzarbeitern droht Steuernachzahlung

Eine Seite für die Übermittlung der Steuererklärung über das Elster-Online-Portal ist auf einem Computermonitor geöffnet.

Eine Seite für die Übermittlung der Steuererklärung über das Elster-Online-Portal ist auf einem Computermonitor geöffnet.

Oldenburg - Mit der Einkommensteuererklärung 2020 wurde die Software „ElsterFormular“ durch „Mein Elster“ abgelöst.

Aber auch Einkommensteuererklärungen für frühere Jahre können jetzt mit „Mein Elster“ unter www.elster.de erstellt werden. Darüber können auch Einsprüche, Anträge und Mitteilungen an das Finanzamt gesendet werden.

Das elektronische Verfahren soll beiden Seiten dienen – einerseits mit einer gut zu verarbeitenden Datengrundlage, andererseits mit zahlreichen Vorteilen für den Bürger beim Nutzen seiner Daten für die Steuererklärung.

Bescheide verschickt

Die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2020 hat im Finanzamt Oldenburg am 15. März 2021 begonnen. Die ersten Bescheide für das Steuerjahr 2020 konnten so Ende März/Anfang April 2021 versandt werden. Wegen der Vielzahl der bereits zu Beginn vorliegenden Erklärungen könne aber „nicht in jedem Fall eine sofortige Bearbeitung garantiert werden“, heißt es.

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen wurde für das Corona-Jahr 2020 auf den 2. August 2021 festgesetzt, weil der 31. Juli auf einen Samstag fällt.

Diese Frist gilt aber nur für diejenigen, die eine Steuererklärung abgeben müssen. Das sind in diesem Jahr mehr Steuerzahler als üblich. Neben Freiberuflern, Selbstständigen und Gewerbetreibenden gehören dazu auch diejenigen, die mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bekommen haben, also Kurzarbeiter-, Eltern-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld. Außerdem diejenigen, die nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatten. Es trifft aber auch Ehegatten, wenn einer nach Steuerklasse V oder VI veranlagt wird oder wenn beide Partner die Steuerklasse IV gewählt haben.

Vermehrt Nachzahlungen

Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat bis Ende Februar 2022 Zeit zur Abgabe.

Leider wird es nach Einschätzung von Andreas Beyer „für das Jahr 2020 vermehrt zu Nachzahlungen kommen, insbesondere wegen des von vielen bezogenen Kurzarbeitergelds“. Das Kurzarbeitergeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei, ähnlich wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld.

Es führt jedoch durch den sogenannten Progressionsvorbehalt zu einer höheren Besteuerung der übrigen Einkünfte. Der Bundesverband Finanz-Planer schreibt, vielen drohten „Nachzahlungen von mehreren hundert Euro oder entsprechend geringere Erstattungen der Finanzämter“. Die Höhe ist abhängig vom Gesamteinkommen und der Dauer der Kurzarbeit; betroffen sind Alleinstehende ebenso wie verheiratete Arbeitnehmer. Der Progressionsvorbehalt soll den Unterschied ausgleichen zwischen Arbeitnehmern, die steuerpflichtige und steuerfreie Einnahmen wie Kurzarbeitergeld beziehen und Arbeitnehmern, die nur steuerpflichtige Einnahmen haben,

Eine verspätete Abgabe der Steuererklärung sollte man vermeiden, da insbesondere bei einer Steuernachzahlung auch noch einen Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann.

Karsten Röhr
Karsten Röhr Redaktion Oldenburg
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