Emden - Nach verlassenen Straßen und Spielplätzen hat die Covid-19-Pandemie nun für leere Arrestzellen gesorgt. Seit mehr als einer Woche sitzen in den fünf Arrestanstalten des Landes keine Jugendlichen mehr ein. Das niedersächsische Justizministerium hat viele Vollstreckungen unterbrochen oder verschoben.
Drückt die Justiz in Corona-Zeiten ein Auge zu?
Nein. Zwar hat das Justizministerium für den Vollzug zunächst bis zum 17. Juni eine Ausnahmeregelung erlassen. Ab sofort sind Jugendrichter dazu angehalten, die Vollstreckung von Arresten zu verschieben. Das bedeutet aber auch, dass verurteilte Jugendliche ihren Arrest später nachholen müssen. Wann, ist derzeit nicht abzusehen. Das Ministerium will eine Rückkehr zum regulären Vollzug von der Entwicklung der Pandemie abhängig machen.
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Kommen Jugendliche mit dem Gesetz in Konflikt, kann ihnen ein Arrest drohen. Nach der Jugendstrafe steht den Richtern damit das strengste Mittel zur Verfügung. Ein Arrest wird juristisch nicht als Strafe behandelt und zieht demnach keinen Eintrag ins Vorstrafenregister nach sich. Der kurze Aufenthalt hinter Gittern soll auf die Jugendlichen in erster Linie erzieherisch einwirken. Dabei gibt es verschiedene Formen.
Der Freizeitarrest wird an Wochenenden vollstreckt. Dabei müssen Jugendliche mindestens 47 und maximal 94 Stunden hinter Gitter. Das kann mit Unterbrechungen geschehen.
Im Gegensatz dazu verbüßen die Täter den Kurzarrest am Stück. Voraussetzung ist, dass weder Ausbildung noch Arbeit des Jugendlichen darunter leiden. Ein Kurzarrest kann bis zu vier Tage dauern.
Unter Dauerarrest stehen Jugendliche für mindestens eine und maximal vier Wochen.
Daneben können Jugendrichter einen sogenannten Beugearrest verhängen, wenn Jugendliche gegen Auflagen des Gerichts verstoßen. Gleiches gilt für unbezahlte Bußgelder.
Unterdessen traf die Corona-Krise auch Jugendliche, die bereits unter Arrest standen. Um die Infektionsgefahr einzudämmen, entließen die Behörden vorübergehend 40 Insassen. Allein in Emden wurde der Vollzug in elf Fällen unterbrochen, wie das Justizministerium mitteilte.
Wann müssen Jugendliche in einen Arrest?
Jugendrichter können den Arrest als strengstes der sogenannten „Zuchtmittel“ verhängen, wenn ein Vergehen ihrer Einschätzung nach keine Jugendstrafe erfordert. Dabei sollen die jungen Täter in erster Linie Einsicht zeigen. „Zentraler Gesichtspunkt des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke“, erläutert Hans-Christian Rümke, Sprecher des Landesjustizministeriums. Deshalb zieht ein Jugendarrest auch keine Vorstrafe, sondern einen Eintrag ins Erziehungsregister nach sich.
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Die Richter können Jugendliche für maximal vier Wochen unter Arrest stellen. Dieser ist entweder in der Anstalt in Verden oder in einer der vier Unterabteilungen in Emden, Göttingen, Nienburg und Neustadt zu verbüßen. Insgesamt stehen im Land 133 Plätze bereit, davon allein 40 in Emden.
Gibt es Ausnahmen von der Ausnahmeregelung?
Die gibt es. So erwartet die Anstalt in Verden laut Sprecherin Kerstin Buckup nach Ostern wieder Jugendliche. Das Justizministerium geht für die erste Woche von zehn Fällen aus. Die Ausnahmen sind nötig, um eine Verjährung zu verhindern. „Eine erzieherische Maßnahme soll zeitnah erfolgen – und kann deshalb höchstens drei Monate zurückgestellt werden“, erklärt Rümke die Fristen. Nach derzeitigem Stand sollen alle Jugendlichen ihren Arrest in Verden verbüßen. 60 Mitarbeiter der weiteren Standorte unterstützen in dieser Zeit andere Vollzugsanstalten.
Sind wegen der Isolation mehr Aggressionen zu erwarten?
Die künftigen Insassen dürfen wegen der Infektionsgefahr keine Besucher empfangen. Da die meisten allerdings nur für kurze Zeit einsäßen, rechnet Buckup nicht mit einem größeren Aggressionspotenzial unter den Jugendlichen. Aus demselben Grund seien Besuche ohnehin selten. Zudem will die Anstalt ihre Freizeit- und Gruppenangebote immerhin eingeschränkt stattfinden lassen. Dabei halte sie sich an die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Gesundheitsbehörden.
Mussten Gefängnisse Häftlinge vorzeitig oder vorübergehend entlassen?
Entlassungen wegen der Corona-Krise, ob nun vorzeitig oder vorübergehend, gab es laut Rümke in den niedersächsischen Gefängnissen bisher nicht.
