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Kriminalität Mädchen missbraucht: Verdächtiger vor Tat eng kontrolliert

Andreas Sarter, Polizeivizepräsident am Polizeipräsidium Rheinpfalz, auf der Pressekonferenz: «Uns war bekannt, mit welchem Menschen wir zu tun haben.»

Andreas Sarter, Polizeivizepräsident am Polizeipräsidium Rheinpfalz, auf der Pressekonferenz: «Uns war bekannt, mit welchem Menschen wir zu tun haben.»

Andreas Arnold/dpa

Ludwigshafen (dpa) - Der Verdächtige im Fall einer entführten und missbrauchten Zehnjährigen in Edenkoben ist vor der mutmaßlichen Tat eng von der Polizei kontrolliert worden. Andreas Sarter von der Polizei Rheinpfalz listete in Ludwigshafen mehr als 25 Kontaktaufnahmen seit der Haftentlassung des Mannes Mitte Juli auf. Er sei auch immer wieder mit verdeckten Maßnahmen überwacht worden. Eine konkrete Gefahrenlage sei nicht erkennbar gewesen.

«Wir haben keine 24/7-Observationsmaßnahmen durchgeführt. Und von daher ist er uns auch nicht verloren gegangen», sagte Sarter. «Ich möchte auch noch mal betonen: Wir haben auch nicht das Gefahrenpotenzial von ihm unterschätzt. Uns war bekannt, mit welchem Menschen wir zu tun haben.»

Drei Verurteilungen wegen Sexualdelikten

Der 61-Jährige wird verdächtigt, am Montag ein zehnjähriges Mädchen auf dem Schulweg im pfälzischen Edenkoben mit seinem Auto entführt und missbraucht zu haben. Die Polizei brauchte nach eigener Aussage eine halbe Stunde bis zum Auffinden des Autos des Verdächtigen. «Trotz der schnellen Reaktionszeit und dem beherzten Einschreiten aller Einsatzkräfte - schließlich vergingen von der Vermisstenmeldung des Vaters bis zur Fahrzeugfeststellung circa 30 Minuten - konnte die schreckliche und unbegreifliche Tat nicht verhindert werden», sagte Sarter. Er sei überzeugt davon, dass die zur Verfügung stehenden «sinnvollen Möglichkeiten des Rechtsstaates» stets sorgfältig geprüft und ausgeschöpft worden seien.

Der Mann sei in der Vergangenheit dreimal wegen Sexualdelikten verurteilt worden, sagte Hubert Ströber, Leitender Oberstaatsanwalt von der Staatsanwaltschaft Frankenthal. Die letzte der Taten habe der Mann 2008 begangen. Dabei sei es nach ersten Erkenntnissen um Vorwürfe des sexuellen Kindesmissbrauchs gegangen. Der 61-Jährige war schließlich im Juli dieses Jahres aus dem Gefängnis freigekommen, wo er zuletzt wegen Verstößen gegen Weisungen seiner Führungsaufsicht gesessen hatte.

Die Leitende Oberstaatsanwältin von der Staatsanwaltschaft Landau, Angelika Möhlig, ergänzte, dass zwei weitere Verurteilungen aus den 1990er Jahren datierten. Die Akten zu den Urteilen lägen aber noch nicht vor.

Ein beantragter Haftbefehl gegen den Mann war noch nicht beim zuständigen Gericht eingegangen. Der zuletzt ausgestellte Haftbefehl habe sich auf Verstöße gegen Auflagen nach seiner Haftentlassung bezogen. So habe sich der Mann zum einen ein Mobiltelefon besorgt, was ihm untersagt war, zum anderen habe er sich geweigert, eine elektronische Fußfessel anzulegen, sagte Ströber. Außerdem habe er sich in einem Haus eingemietet, in dessen Nähe sich ein Kinderspielplatz befand. «Es konnte nicht festgestellt werden, dass er irgendwelchen Kontakt zu Kindern hatte», sagte Ströber.

Warum gab es keine Sicherungsverwahrung?

Es sei geprüft worden, ob Schulen über die Entlassung des Mannes informiert werden sollten, sagte Ermittler Sarter. Allerdings habe sich der Mann frei bewegen dürfen und auch in seinem Auto genächtigt, so dass er mobil gewesen sei. Daher sei eine räumliche Eingrenzung der Warnung nicht sinnvoll gewesen. Der Mann habe geplant, etwa nach Leipzig zu ziehen oder nach Kroatien auszuwandern.

Durch eine Sicherungsverwahrung hätte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Frankenthal der Missbrauch der Zehnjährigen verhindert werden können. «Die Sicherungsverwahrung hätte nach meinem festen Eindruck dazu geführt, dass der jetzt beschuldigte Mann immer noch in Gewahrsam wäre und die Tat, um die es jetzt geht, nicht begangen worden wäre», sagte Ströber.

Doch 2020 in einer Verhandlung gegen den mutmaßlichen Täter wegen Delikten wie Körperverletzung und Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht sei eine Einzelstrafe geringer ausgefallen, als es für eine Sicherungsverwahrung gesetzlich nötig gewesen wäre. «Damit war das Instrument der Sicherungsverwahrung nicht möglich.»

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