Karlsruhe - Abschleppdienste in privatem Auftrag dürfen bei Falschparkern keine unangemessen hohen Kosten geltend machen. Dies entschied am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Fall, in dem sich ein Autofahrer aus Bayern bis zur letzten Instanz wehrte: Es ging um die Forderung, 250 Euro für die Freigabe seines Autos zahlen zu müssen.

Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem „verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird“, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann am Freitag in Karlsruhe. Der von ihr geleitete 5. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts auf. Dort müssen die Richter nun neu entscheiden.

Im Kern des Streits stand die Frage, ob der von dem Autofahrer aus Windach bei Landsberg am Lech geforderte Betrag von 250 Euro auch die Kosten für die Überwachung des Parkraums durch Mitarbeiter der Parkräume KG enthält. Denn diese Kosten dürfen dem Falschparker nicht zur Last gelegt werden, wie das BGH 2011 festhielt.

Die Anwältin des klagenden Autofahrers, Barbara Genius, sprach von einer „Erpressungssituation“: Die meisten Betroffenen zahlten den geforderten Betrag, um ihr Auto zurückzubekommen.

Der Anwalt der Parkräume KG, Arn Osterloh, erklärte, dass allein Ersatz für Leistungen verlangt worden sei.