Lüneburg - Der genervte Anwohner einer Brutkolonie von Saatkrähen im niedersächsischen Achim darf die Vögel mit Lärm vertreiben. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht am Dienstag entschieden, wie eine Sprecherin mitteilte. Der Kläger fühlte sich durch Lärm und Kot der gesetzlich besonders geschützten Rabenvögel gestört und hatte die nur wenige Dutzend Meter von seinem Haus entfernt brütenden Tiere mit Greifvogelrufen und Krähenklappern beschallt. Das verbot ihm der Landkreis Verden, dagegen zog der Mann vor Gericht.

Die Vergrämungsmaßnahmen seien zulässig, entschieden nun die Richter in Lüneburg anders als zuvor das Verwaltungsgericht Stade. Die Störung sei nicht erheblich, weil die örtliche Krähen-Population nicht gefährdet sei, hieß es zur Begründung am Dienstag. Bei insgesamt 18 Brutkolonien in Achim dürften die Tiere geeignete Ausweichquartiere finden. Auch fehle es „an einer unmittelbaren Einwirkung auf die Fortpflanzungsstätten“, zudem könne ein möglicher Brutausfall durch eine erhöhte Bruttätigkeit in den Folgejahren ausgeglichen werden. (Az. 4 LC 157/14 und 4 LC 156/14)

Nachdem der Mann schon 2008 erfolglos beim Landkreis die Vergrämung der Krähen beantragt hatte, legte er gegen den Bescheid Klage ein und versuchte 2012, die Tiere mit Musik zu vertreiben. Daraufhin untersagte der Kreis alle weiteren Störungen, wogegen der Rentner erneut vor Gericht zog - zunächst erfolglos. Das Verwaltungsgericht Stade wies seine Klagen im April vergangenen Jahres zurück. Das Bundesnaturschutzgesetz verbiete die Vergrämungsmaßnahmen, befanden die Richter in Stade damals. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten dürften weder beschädigt noch zerstört werden.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließen die Lüneburger Richter bei ihrer Entscheidung am Dienstag nicht zu.