Düsseldorf - Die Sorten heißen „Make Love“, „Moonshine“ und „Spermamonster“: Das Berliner Unternehmen Einhorn produziert Kondome in schickem Design und mit einem Appell ans gute Gewissen. Fair, nachhaltig und vegan sollen die Präservative sein. Fair – das hat sich aber bereits vor Jahren der Kölner Kondom-Produzent Fair Squared auf die Fahnen geschrieben. Der findet das Treiben der Berliner Unternehmer Waldemar Zeiler (33) und Philip Siefer (32) nicht fair.
Das Verhältnis war schon früh belastet: In der Gründungsphase hatte Einhorn Geld damit gesammelt, das „erste faire und nachhaltige Kondom“ auf den Markt bringen zu wollen. „Obwohl sie sich vorher mit uns getroffen hatten“, sagt Oliver Gothe (46), Geschäftsführer von Fair Squared. Seitdem bekriegen sich die Kondomisten. „Das sind so Penisvergleich-Streitereien“, berichtet Siefer.
Inzwischen ist die jüngste dieser Streitereien bei der Wettbewerbskammer 14c des Düsseldorfer Landgerichts gelandet (Az.: 14c O 124/15). Die drei Richterinnen der Kammer müssen nun entscheiden, wie viele Orgasmen man mit einem Kondom haben kann. Denn bei der Inhaltsangabe auf der Verpackung haben die Berliner Hipster geschrieben: „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen.“
Doch die Mehrweg-Lümmeltüte wurde in Berlin nicht erfunden, und deswegen ist die Aufregung nun groß. „Kondome sind ein Medizinprodukt. Die Anwendung muss schon wegen der HIV-Problematik ganz eindeutig sein. Da hört der Spaß einfach auf“, sagt Gothe.
Die Berliner erklären ihre Verpackungsangabe so: „Zum guten Sex gehören bekanntlich zwei, und warum sollte eine Frau bei der Verwendung eines Kondoms nicht zwei Orgasmen haben?“ Nimmt man den Orgasmus des Mannes dazu, sind es drei und bei sieben Kondomen nach Adam Riese 21 Orgasmen – trotz Einmal-Gebrauchs.
Doch die Rechnung hat die Düsseldorfer Richterinnen bislang nicht beeindruckt: Sie erließen eine einstweilige Verfügung gegen den Satz. Einhorn legte Widerspruch ein. Am Dienstag (27. Oktober) wird der Fall nun im Gerichtssaal verhandelt, stößt Spaß-Marketing („Kann Spuren von Feenstaub enthalten“) auf sprödes Wettbewerbsrecht.
