Cloppenburg - Sandra Heiden aus Cloppenburg versteht die Welt nicht mehr. Sie ist an Multipler Sklerose erkrankt und darf deswegen kein Fahrrad mehr fahren. Die Cloppenburgerin bewegt sich deswegen im Stadtgebiet zum Einkaufen oder zum Arzt mit einem von ihr liebevoll als „Seniorenscooter“ benannten Gefährt, wenn sie auf das Auto verzichten kann. Dieser Krankenfahrstuhl hat eine Höchstgeschwindigkeit von 15 Stundenkilometern und ist außerdem mit einem Kennzeichen versehen.

Nun befuhr die Cloppenburgerin mit ihrem Mobil am Montag die Kirchhofstraße – die mittlerweile eine Fahrradstraße ist. Und sie wurde prompt von einer Dame auf einem Pedelec – das ja bekanntermaßen bis zu 25 Stundenkilometer fährt – zurechtgewiesen, dass sie dort wegen des Kennzeichens am Scooter nicht fahren dürfe. Heiden war dann völlig „baff“, als die Dame erklärte, dass sie netterweise auf das Hinzurufen der Polizei verzichtet habe.

Hatte die Dame nun aber recht? Google konnte Heiden keine Antwort liefern, auch der Händler, bei dem sie das Mobil gekauft hatte, wusste keine Antwort. Heiden wendete sich an die NWZ.

Und wir haben nachgefragt. Polizeipressesprecher Hendrik Ebmeyer zitiert den Paragrafen 24 der Straßenverkehrsordnung, Absatz 2: „Mit Krankenfahrstühlen (...) darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.“ Dafür muss das Mobil nicht auf die Schrittgeschwindigkeit gedrosselt werden, sondern es muss sich nur an diese Geschwindigkeit gehallten werden. Gleiches bestätigt auch der Landkreis Cloppenburg.

Der Fußgängerverkehr darf auf einer Fahrradstraße nicht auf der (Rad-)Fahrbahn unterwegs sein, sondern läuft über den Seitenstreifen beziehungsweise den Fußweg – den es an der Kirchhofstraße zu beiden Seiten gibt. Derselbe Paragraf 24 zu „Besonderen Fortbewegungsmitteln“ findet im Übrigen auch Anwendung für „Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel“.

Anders sehen die Vorschriften für die neuen Elektro-Roller aus. Die „Elektrokleinstfahrzeugeverordnung“ ist am 15. Juni in Kraft getreten und regelt, dass die Roller mit einer Maximalgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern, mit Licht, Bremse, Klingel und einer Haftpflichtversicherung als Fahrräder gelten. Somit dürfen die Roller mit elektrischem Motor auf der Fahrbahn der Kirchhofstraße fahren.

Mareike Fangmann
Mareike Fangmann Redaktion Münsterland