Cloppenburg - Ein Lapsus ist am Donnerstagmorgen der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta unterlaufen. Die Beamten hatten bei einer eigens angesetzten Kontrolle in der Innenstadt Radfahrer bezichtigt, ein Durchfahrtverbot missachtet zu haben, dabei durften die Radler nach geltender Rechtslage dort fahren.

Wie berichtet, hatten die Polizisten mindestens drei Radfahrer aufgeschrieben, die die Mühlenstraße aus Richtung Osterstraße in Richtung Lange Straße/Bahnhofstraße befuhren. „Bei den Kontrollen mussten die Beamten feststellen, dass einigen Personen die dort geltende Beschilderung nicht gänzlich klargewesen zu sein schien“, hieß es in einer am Donnerstagnachmittag veröffentlichten Pressemitteilung.

Dies war offenbar aber bei der Polizei der Fall. Denn es gibt ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Dort heißt es, dass ein Zusatzschild, das sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen gilt. Das Zusatzschild „Fahrrad frei“ steht also für sich alleine und berechtigt zur Durchfahrt der Mühlenstraße von der Osterstraße bis zur Bahnhofstraße – und eben nicht nur bis zum Abzweig „Deutsche Bank“ Richtung Bürgermeister-Heukamp-Str.

Dieses Urteil – so Polizeisprecherin Maren Otten am Freitagmorgen auf NWZ-Nachfrage – „ist uns offenbar nicht bekannt gewesen“. Geschoben werden müsse nur vom Beginn der Langen Straße in Höhe des LzO-Seiteneingangs bis zum Eberborgbrunnen. Daran halten aber schon seit längerem nicht allzu viele Radfahrer, wie Augenzeugen beobachtet haben.

Nachdem bereits zahlreiche Radfahrer vor Ort protestiert hatten, brachen die Polizisten die Kontrolle umgehend ab. Selbstverständlich würden die drei aufgeschriebenen Radler keine Post mit der Aufforderung zur Zahlung eines Verwarngelds von 15 Euro bekommen, so Otten. Die notierten Daten würden vernichtet. „Darüber hinaus werden wir uns persönlich entschuldigen.“

Carsten Mensing
Carsten Mensing Redaktion Münsterland