Kamen/Oldenburg - Darüber haben sich viele Ruheständler lange Zeit sehr geärgert: Auf ihre Betriebsrente, die einst über den Arbeitgeber betrieben wurde, zahlen sie seit 2004 den vollen Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Lediglich Rentner, deren Bezüge bis zu 155,75 Euro ausmachen, sind befreit. Erhalten sie aber nur einen Cent mehr Rente, dann wird aktuell noch die komplette Rente beitragspflichtig. Das ändert sich 2020. Es wird aber wohl eine holprige Umstellung werden.
Bisher ist es so: Betriebsrentner, die nicht mehr als 155,75 Euro monatlich erhalten, sind von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Bei dem Grenzwert handelt es sich aber um eine Freigrenze. Wird diese überschritten, so werden auf die gesamte Betriebsrente Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt aktuell 14,6 Prozent (die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen). Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, den die Kassen individuell festlegen dürfen. Der beträgt derzeit im Durchschnitt 0,9 Prozent und wird ebenfalls paritätisch finanziert. Jedoch: Betriebsrentner zahlen alles selbst. Auch den Beitrag für die Pflegeversicherung in Höhe von knapp drei Prozent.
Was ändert sich 2020? Nächstes Jahr gilt ein Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro. Wird dieser überschritten, so fallen Beiträge nur auf den übersteigenden Betrag an. Das ist eine sehr wichtige Änderung in der Systematik.
Hier wird es aber auch etwas kompliziert: Dieser Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherungsbeiträge. Für die Pflegeversicherung wird weiterhin die ursprüngliche Freigrenze gelten.
Und der nächste Stolperstein: Das alles gilt nicht für Betriebsrentner, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Die Politik hatte nur Pflichtversicherte im Blick.
In Zahlen ausgedrückt, sieht das so aus: Beträgt die Betriebsrente etwa 180 Euro, so muss der Betriebsrentner oder die Betriebsrentnerin darauf aktuell insgesamt etwas mehr als 30 Euro an Beitrag abzweigen. Im neuen Jahr werden es nur noch knappe neun Euro sein, die die Zahlstellen der Betriebsrenten dann einbehalten.
An dieser Stelle gibt es den nächsten und wohl größten Knackpunkt: Zwar gilt das Gesetz vom 1. Januar 2020 an. Die Zahlstellen haben jedoch ihre Software für die neue Berechnung noch nicht umstellen können. Das bedeutet im Klartext: Zunächst bleibt alles beim Alten und die Beiträge werden nach der bisherigen Regelung ermittelt und von der Rente abgezogen. Es wird erwartet, dass frühestens zum Sommer die Rechner umgestellt sein werden und die Rentnerinnen und Rentner bis dahin die alten Sätze akzeptieren müssen. Irgendwann – vermutlich ab der zweiten Jahreshälfte 2020 – werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet – ohne Zinsen. Denn eine Verzinsung ist per Gesetz ausgeschlossen worden.
Im „GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz“ steht: „Die mit der erforderlichen Umsetzungszeit einhergehende Beitragsnachberechnung soll nicht zulasten der Solidargemeinschaft (…) gehen. Daher sind Rückberechnungen im ersten Jahr der Einführung der Freibetragsregelung nicht zu verzinsen.“
