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Nachlässe In Region Erben sagen immer öfter: „Nein, danke!“

Oldenburg - Etwas zu erben – das hört sich, jenseits aller Trauer, doch ganz gut an, oder? Jedes Jahr werden Hundertausende Deutsche auf diese Weise reicher. Doch das ist nicht in jedem Erbfall so so. Man sollte genau hinschauen. Sonst droht ein böses Erwachen. Das gilt übrigens nicht nur für ein privates Eigenheim oder ein Mietshaus. Auch aus heiterem Himmel von einem fernen Onkel eine Firma zu erben – das muss kein Glücksfall sein. Aber worauf sollte man achten?

Thomas Münchenberg weiß das aus Berufserfahrung. Er erinnert sich noch gut an so einen Fall. Vor Jahren hatte er mit einer Firmenerbin zu tun, die bald verunsichert war: Ob es in der Firma wohl überhaupt etwas von Wert zu erben gab? Oder ob sie am Ende sogar Nachteile haben würde? Der Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer bei der Commerzial Treuhand (CT/Oldenburg), schaute sich die Zahlen genauer an. „Bei der Bestandsaufnahme zeigte sich: Da gab es unterm Strich bei einem übersichtlichen Vermögen doch eine Menge Außenverpflichtungen“, erinnert er sich. Damit sind zum Beispiel Forderungen des Staates, von Sozialversicherungen oder privaten Gläubigern wie Kreditgebern gemeint. In solchen Fällen könne man als Erbe zu dem Entschluss gelangen, die Erbschaft besser auszuschlagen.

Täglich mehrere Fälle

Das ist gar nicht mal ungewöhnlich. davon können Fachleute wie Uta Gehrmann ein Lied singen. „Sehr häufig“ würden Erbschaften ausgeschlagen, berichtet die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht am Amtsgericht Oldenburg. Täglich bearbeiten sie und ihre beiden Kollegen aus dem Oldenburger Bezirk im Schnitt fünf Fälle, in denen jemand die Rechte und Pflichten, die sich aus einem Erbe ergeben, nicht annimmt.

Und das ist noch nicht alles: Weitere Erbausschlagungen werden bei Notaren der Region eingereicht.

Ihren Grund müssen Erben, die keine sein wollen, nicht angeben. Doch meist liegt es auf der Hand: Es ist die Überschuldung des Nachlasses. Konkret: Die Kreditverbindlichkeiten oder Steuerforderungen des Staates übersteigen den Wert des zu erbenden Vermögens. Zuweilen, so wissen Insider, geht es etwa auch um familiäre Zerrüttungen: Man will nichts mehr miteinander zu tun haben.

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Aber wie erfährt man überhaupt von einer Erbschaft? Die Wege sind vielfältig – und führen nicht immer zum Ziel. Am sichersten gehen wohl Menschen, indem sie ein gültiges Testament beim Amtsgericht am gemeldeten Wohnort hinterlegen – im Idealfall unter Beachtung des Erbrechts verfasst. Dieses würde gewöhnlich mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Todesfall erfahren, oft via Standesamt.

Dann wird das Testament „eröffnet“, das heißt: vom Nachlassgericht offiziell bekannt gegeben. Nun wird klar: Wer soll laut dem letzten Willen erben? Und nun läuft die Uhr. Denn ausschlagen kann man die Erbschaft nur innerhalb einer Sechswochenfrist. Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, so beginnt die Frist erst mit der offiziellen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Existiert kein Testament, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Erbe wusste, dass ein Angehöriger verstorben ist und er zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt, etwa als Kind oder Enkelkind.

Eine Erbschaft mit allen Vor- und Nachteilen anzunehmen oder doch lieber auszuschlagen – für Laien sei das oft schwer zu entscheiden, sagt Münchenberg. Schon wegen der emotionalen Ausnahmesituation. Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, seien viele Menschen kaum in der Lage, sich mit komplizierten Erbrechtsdingen zu befassen. Schwierig werde es auch, wenn man sich aus den Augen verloren hatte und wenig über die Verhältnisse weiß.

Auch bei privaten Erbschaften kann es dann schnell unübersichtlich werden, wissen Münchenberg und sein Erbrechtskollege, Rechtsanwalt Karl Heinz Haunhorst von der Rechtsanwaltsgesellschaft CT Haunhorst Schmidt (Oldenburg). Beispiel: Man soll eine ältere Immobilie mit diversen vermieteten Wohnungen erben. Wie ist der Wert dieser Immobilie? Wie hoch ist er beliehen? Und was fällt in Kürze an unvermeidbaren Investitionen an? „Die Bilanz muss nicht immer positiv ausfallen“, sagt Haunhorst.

Noch ungleich komplizierter kann es werden, wenn man einen Betrieb erbt. Wie bekommen Erbberechtigte einen Überblick über die wirtschaftlichen Lage? „Man sollte sich den Jahresabschluss genau anschauen“, rät Münchenberg. Zudem sollte man mit handelnden Personen darüber reden, wie die Geschäfte laufen, und etwa fragen, wer die Geschäfte nun weiterführt. Hat er einen Draht zu den Kunden? Reicht die Liquidität, gerade im Hinblick auf die laufenden Kosten und die nicht immer einfache Übergangsphase? Schon bald kann sich in solchen Konstellationen eine Insolvenzantragspflicht ergeben, weiß Münchenberg. Um die Situation möglichst zu erfassen, sollte man mit dem Steuerberater reden, eventuell auch mit der Bank. Sonst ist ein Überblick schwierig.

Am Ende reiflicher Überlegungen gibt es übrigens zwischen Antritt und Ausschlagung des Erbes eine weitere Variante: „Man kann die Haftung des Erben auf den Wert des Nachlasses beschränken“, erläutert Erbrechtsexperte Haunhorst mit Blick auf überraschend hohe Verbindlichkeiten, die sich für Erben – auch erst mit einiger Verzögerung – ergeben könnten. Bei einem überschuldeten Nachlass könne der Erbe Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen. Dann muss sich ein Insolvenzverwalter um die Aufteilung der Vermögenswerte kümmern. Stellt ein Unternehmenserbe innerhalb von drei Monaten den Betrieb ein, so könne er in der Regel ebenfalls eine persönliche Haftung vermeiden. Führe man dagegen einen geerbten Betrieb als Einzelunternehmer weiter, hafte man unter Umständen persönlich voll für Verluste.

Gut beraten?

Die Materie ist also kompliziert. Wenn man als Firmenpatriarch oder Familienopa alles regeln will, gilt: Der Fall des Falles sollte mit Beratern, Verträgen und Notar vorbereitet werden – umso gründlicher, je größer die Erbmasse ist. Haunhorst schätzt, dass „90 bis 95 Prozent“ aller Unternehmer eine Nachfolgeregelung vorbereitet haben. Da gilt es auch, steuerliche Aspekte wie Freibeträge oder die drohende Aufdeckung stiller Reserven zu berücksichtigen – um letztlich die Überlebensfähigkeit der Firma zu sichern.

Übrigens: Jede Erbschaft bleibt auch bei Ausschlagungen und unauffindbaren Erben am Ende irgendwo – im Extremfall beim Staat. Allein 2017 verzeichnete das Land Niedersachsen „einen Zugang von 1964 Erbschaften“ – 224 mehr als ein Jahr zuvor, wie das Finanzministerium mitteilte. Die Bedeutung des Landes als Rechtsnachfolger von herrenlosen Nachlässen habe damit weiter zugenommen.

Daraus blieb 2017 übrigens ein Überschuss von sechs Millionen Euro – allerdings ohne Berücksichtigung von Verwaltungs- und Personalkosten, wie man in Hannover betont. Doch die können erheblich sein.

Rüdiger zu Klampen
Rüdiger zu Klampen Wirtschaftsredaktion (Ltg.)
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