Hannover/Berlin - Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung geändert. Damit gilt das neue Bundesinfektionsschutzgesetz ab Samstag in unserem Bundesland. Wir klären die wichtigsten Fragen.
Wann gilt die sogenannte Ausgangssperre?
In Kommunen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100 000 Einwohner) an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, sollen ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Dazu gehört unter anderem die Ausgangssperre von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Die Kreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen müssen die Zahlen prüfen und feststellen, ob die „Bundes-Notbremse“ greife, so Regierungssprecherin Anke Pörksen. Die Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Kommune oder per Aushang veröffentlicht.
Welche Zahlen sind künftig maßgeblich?
Entscheidend sind künftig die Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI). Diese Zahlen wird das Land künftig auch unter www.niedersachsen.de/Coronavirus veröffentlichen. Das Problem: Es gibt oft erhebliche Unterschiede mit den aktuellen Zahlen. So habe das RKI kürzlich für Emden eine Inzidenz von 66 ausgewiesen; tatsächlich habe der Wert aber schon über der 100er-Marke gelegen. Gesundheitsministerin Daniela Behrens (SPD) will im Gespräch mit dem RKI eine Anpassung der Zahlen erreichen.
Wer darf nachts zwischen 22 und 5 Uhr noch raus?
Die Ausgangssperre gilt unter anderem nicht bei Notfällen, der Berufsausübung oder Betreuungsaufgaben. Auch wer nachts mit der Bahn unterwegs ist oder mit dem Auto zum Flughafen fährt, könne sich auf die Ausnahmeregelung des Paragrafen 28a berufen.
Wo drohen wieder stärkere Einschränkungen?
In Niedersachsen sind nun wieder körpernahe Dienstleistungen untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit FFP2-Maske oder einem vergleichbaren Mundschutz arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.
Reicht dabei auch ein Selbsttest?
Nein, erklärt die Regierungssprecherin. Es müsse sich um einen zertifizierten Corona-Schnelltest handeln, der nicht älter als 24 Stunden ist. Hier der Bund übrigens laxer als das Land, das noch eine Zwölf-Stunden-Frist genannt hatte.
Was darf das Land dann überhaupt noch regeln?
Die bundeseinheitliche „Notbremse“ greift ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Bei Inzidenzen unter 100 entscheiden weiterhin die Länder über Maßnahmen. Nach wie vor gestattet die Landesverordnung den Kommunen, weitergreifende Maßnahmen zu verhängen, wenn es beispielsweise zu lokalen Infektionsausbrüchen kommt. Wichtig: Wenn die „Bundes-Notbremse“ festgestellt wird, gilt sie für den gesamten Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt.
