CLOPPENBURG - Erstmals wird die Genehmigungspraxis der Stadt vor einem Gericht geklärt. Die Anwältin des Klägers erwartet ein richtungweisendes Urteil für das Stadtbild.

Von Michael Loots

CLOPPENBURG - Bei Hilde und Paul Willenborg will keine rechte Festtagsstimmung aufkommen. Durch einen Bau auf ihrem Nachbargrundstück an der Westerlandstraße 29 in Cloppenburg zeichnet sich für den ehemaligen Schulrektor und seine Frau das Ende ihrer Garten-Oase ab. Neben ihrer Terrasse ziehen Arbeiter einer Garreler Baufirma gerade ein rund elf Meter hohes Mehrfamilienhaus hoch. Ein juristischer Streit mit der Stadt Cloppenburg ist programmiert.

Denn Willenborgs Rechtsanwältin aus Hannover hat Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt und in einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Oldenburg einen sofortigen Baustopp gefordert, weil sie befürchtet, dass „vollendete Tatsachen geschaffen werden“. Außerdem hat sie die Bauaufsicht des niedersächsischen Sozialministeriums eingeschaltet. Noch ist über den Antrag nicht entschieden.

Die Juristin sieht ihre Mandanten durch den Bau des Fünf-Parteien-Hauses in ihren Rechten schwerwiegend verletzt und wertet die Genehmigung des Objektes als rechtswidrig wegen Verstoßes gegennachbarschützende Vorschriften. Die Anwältin wirft der Stadtverwaltung zudem vor, durch eine zögerliche Bearbeitung der Unterlagen die Eilentscheidung vor dem Verwaltungsgericht verschleppt zu haben.

Konkret kritisiert die Anwältin, dass der Bau des Mehrfamilienhauses das Rücksichtnahmegebot gegenüber ihren Mandanten in mehrfacher Hinsicht verletze. Stichworte: zu geringer Grenzabstand, Verschattung, Carports im nicht bebaubaren Grünzonen-Bereich, Zerstörung der Ruhezonen und damit letztlich nicht zumutbare Beeinträchtigungen. Außerdem verstößt das Projekt nach ihrer Ansicht gegen die bauplanungsrechtlichen Vorgaben der Stadt, weil das Baugebiet durch die vorhandene, maximal zweigeschossige Bauweise bereits vorgeprägt sei. Das knapp elf Meter hohe Mehrfamilienhaus zerstöre als dreigeschossiges Gebäude somit eine gewachsene und seinerzeit gewollte Struktur, argumentiert die Anwältin.

Die Stadtverwaltung hält dagegen die Baugenehmigung für rechtmäßig, weil die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten würden. Die Fachleute im Rathaus sehen keine Verletzung der Grenzabstände, verweisen auf den Rechtsanspruch der acht genehmigten Stellplätze, berufen sich auf die eingeschränkte Prüfung der Baugenehmigung laut niedersächsischer Bauordnung und werten das Gebäude nicht als drei-, sondern zweigeschossig. Auch auf den Vorwurf einer Wertminderung des Willenborg-Grundstücks lässt sich Bürgermeister Dr. Wolfgang Wiese nicht ein. „Es besteht kein öffentlich-rechtlicher Anspruch darauf, den einmal erreichten Verkehrswert eines Grundstückes bei der Erteilung einer anderweitigen Baugenehmigung zu berücksichtigen“, heißt es in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht.