KARLSRUHE - Beide Parteien berufen sich auf ein Urteil von 1983. Ein Richterspruch wird noch im August erwartet.
Von Jürgen Oeder
KARLSRUHE - Am heutigen Dienstag ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe prüft in mündlicher Verhandlung, ob die vorgezogene Bundestagswahl tatsächlich am 18. September stattfinden darf.Geklagt haben die beiden Bundestagsabgeordneten Werner Schulz (Grüne) und Jelena Hoffmann (SPD). Sie sind der Ansicht, dass Kanzler Gerhard Schröder (SPD) gegen die Verfassung verstoßen hat, als er mit seiner am 1. Juli gezielt verlorenen Vertrauensfrage die vorzeitige Auflösung des Bundestages durch Bundespräsident Horst Köhler herbeiführte. Das Urteil wird noch im August erwartet. Einige kleinere Parteien haben einen Antrag auf Beitritt zu dem Verfahren gestellt, ansonsten werden ihre Klagen gesondert geprüft.
Das Bundesverfassungsgericht will drei wesentliche Fragekomplexe verhandeln: Darf der Bundeskanzler eine „unechte“ Vertrauensfrage stellen, um Neuwahlen einzuleiten? Welche konkreten Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Bundestag nach einer verlorenen Vertrauensfrage aufgelöst werden darf? Und die dritte, das Verfahren vermutlich entscheidende Frage lautet: Inwieweit dürfen die Verfassungshüter prüfen, ob Kanzler und Bundespräsident sich auf dem Weg zu Neuwahlen an ihre Beurteilungsspielräume gehalten haben?
Die Kläger zeigen sich vor allem mit Blick auf ein Karlsruher Urteil von 1983 siegesgewiss. Im Streit um die ebenfalls gezielt verlorene Vertrauensfrage von Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) und die Einleitung von Neuwahlen durch Bundespräsident Karl Carstens, stellte das Gericht damals strenge Regeln für solch ein Verfahren auf: Laut Urteil ist es schlicht verfassungswidrig, bei ausreichenden Mehrheiten die Vertrauensfrage zu stellen, nur um Neuwahlen einzuleiten.
Glaubt man der Mehrheit führender Verfassungsrechtler, werden die Klagen keinen Erfolg haben. Auch sie verweisen auf das Urteil von 1983. Danach ist Köhlers Prüfauftrag beschränkt, weil er „die Einschätzungs- und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers“ beachten müsse. Es sei denn, die politische Lage spreche „eindeutig“ für eine andere Einschätzung.
