Münster - Die umstrittene Praxis, männliche Küken nach dem Schlüpfen zu töten, verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Freitag entschieden. Das OVG bestätigte damit mehrere Urteile von Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen gegen einen Erlass der rot-grünen Landesregierung.

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Das Tierschutzgesetz erlaube das Töten von Tieren, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliege, teilte der Senat mit. Die Aufzucht der ausgebrüteten männlichen Küken sei für die Brütereien aber mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden, so die Urteilsbegründung. Revision ließ das OVG nicht zu (Az.: Aktenzeichen 20 A 488/15 und 20 A 530/15).

NRW-Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) bezeichnete das Urteil als „herbe Niederlage für den Tierschutz“ bezeichnet. „Auch 14 Jahre nach der Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz ist es weiterhin möglich, tierschutzwidrige Praktiken wie das Schreddern und Ersticken von jährlich 48 Millionen Küken durchzuführen“, kritisierte er in Düsseldorf. „Tiere sind aber keine Abfallprodukte, die nur wegen der Gewinnmaximierung getötet werden dürfen.“ Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster habe aber nur „rein formaljuristische Gründe“ und sei „keineswegs Freibrief für die Praktiken der Geflügelwirtschaft.“

Die Tierrechtsorganisation Peta reagierte auf das Urteil umgehend mit einer Presseerklärung. „Wir halten die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das Tötungsverbot aufzuheben, für falsch“, schreiben die Aktivisten. Man hoffe, dass in der nächsten Instanz das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung revidiert werde. Trotz des enttäuschenden Ausgangs dieses Verhandlungstages bleibe aber festzuhalten, dass nun endlich der längst überfällige gesellschaftliche Diskurs zu dieser wichtigen Problematik geführt wird.