Leipzig Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte als rechtmäßig bestätigt. Zwar greife die Pflicht zum Tragen eines Namensschildes oder einer Nummer in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Polizisten ein. Dieser Eingriff sei aber verfassungsgemäß, urteilte das Gericht in Leipzig. Es wies die Revisionen zweier Polizisten aus Brandenburg gegen Urteile des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück (Az.: BVerwG 2C 31.18 und 2C 33.18). Die Kennzeichnungspflicht stärke die Bürgernähe und Transparenz der Polizeiarbeit. Auch erleichtere sie die Aufklärbarkeit bei illegalem Handeln von Polizisten. Viele Beamte sehen sich dagegen einem Generalverdacht ausgesetzt. In Niedersachsen gilt die Pflicht nicht.
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