Luxemburg - Wenn Fleisch das europäische Bio-Siegel trägt, muss es den „höchsten Normen des Tierschutzes“ entsprechen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit französischen Halal-Produkten das Recht aberkannt, als „Bio-Ware“ gekennzeichnet zu werden.

Im konkreten Fall hatte eine französische Tierschutz-Organisation geklagt, die erreichen wollte, dass als Halal ausgewiesene Hacksteaks nicht länger mit dem Hinweis „aus ökologischem/biologischem Landbau“ beworben werden dürfen. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass die Tiere ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden.

In der einschlägigen EU-Verordnung heißt es allerdings ausdrücklich, dass vor der Schlachtung jedes Leiden soweit irgend möglich ausgeschlossen werden soll. Das Gütesiegel schreibe eine entsprechend artgerechte und schmerzfreie Tötung vor.

Wissenschaftliche Studien haben nach Auffassung der Richter belegt, dass die Betäubung die beste Technik ist, um das Tierwohl während der Schlachtung am wenigsten zu beeinträchtigen. Bei rituellen Schlachtungen wird auf diese Vorbereitung allerdings verzichtet. Zwar ist auch dort vorgeschrieben, dass die Tötung mit einem präzisen Messerschnitt durchgeführt werden muss, um dem Tier möglichst wenige Schmerzen zuzufügen.

Dennoch, so die Luxemburger Richter, leide das Tier eben doch deutlich mehr als bei einer Betäubung, die zur Wahrnehmungs- und Em­pfindungslosigkeit führe. Mit anderen Worten: Die unterschiedlichen Schlachtmethoden sind mit Blick auf die „Sicherstellung eines hohen Tierschutzniveaus zum Zeitpunkt der Tötung nicht gleichwertig“, heißt es.

Wer also Fleisch mit dem Bio-Siegel kaufe, müsse sicher sein, dass alle Vorschriften unter anderem zum Tierwohl eingehalten wurden – von der Geburt über die Haltung bis hin zur Schlachtung. Denn die EU habe garantieren wollen, dass nur solche Produkte das Label zuerkannt bekommen, die unter „Beachtung der höchsten Normen des Tierschutzes“ erzeugt wurden (Aktenzeichen: EuGH Rechtssache C-497/17).