FRANKFURT/MAIN - Ein Reisegast, der sich in der Wartezone des Flughafens am Schienbein eine Schnittwunde zugezogen hat und entgegen der Empfehlung des Flugkapitäns dennoch einen Fernflug antritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn sich die Verletzung später zu einer Blutvergiftung ausweitet. Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main.
Der Kläger hatte sich vor Beginn seiner Reise nach Australien in der Lounge des Frankfurter Flughafens an einer Tischkante das Bein aufgeschlitzt. Vor Gericht begründete er seine Forderung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ausgleich einer Arztrechnung in Höhe von 1200 Euro damit, dass der Raum überfüllt gewesen sei. Dafür sei die Fluglinie verantwortlich. Zudem habe auf dem Flughafen kein Notarzt zur Verfügung gestanden.
Das Amtsgericht wies die Klage zurück. Der vermeintlich scharfkantige Holztisch erwies sich als harmlos. Der Kläger hätte andere Passagiere, die ihm im Weg gestanden haben, bitten müssen, ihm Platz zu machen, anstatt sich an ihnen vorbeizuquetschen. Die Behauptung, am Flughafen gäbe es keinen Notarzt, sei nachweislich falsch. Letztlich habe der Kläger mit seinem Verlangen, trotz Verletzung den Flug anzutreten, erhebliche gesundheitliche Risiken in Kauf genommen.
Az.: 32 C 1895/07-48
