MARBURG/BOCHUM - Im Vorstellungsgespräch sind manche Fragen verboten. Stellt der Personaler sie trotzdem, müssen Bewerber nicht die Wahrheit sagen. „Man hat bei unzulässigen Fragen ein Recht zur Lüge“, erläutert Hans Gottlob Rühle vom Arbeitsgericht Marburg. „In solchen Situationen darf man schwindeln. Man könnte es als Notwehr bezeichnen“, so Rühle in der Bochumer Zeitschrift „Unicum Beruf“.
Fragen zur Familienplanung sind zum Beispiel tabu. Eine Frau muss also nicht zugeben, dass sie schwanger ist. Auch aus der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft darf einem Bewerber kein Strick gedreht werden. Im Fall von Religionen ist es etwas komplizierter: In der Regel geht zwar niemanden etwas an. Doch zumindest bei kirchlichen Arbeitgebern ist die Frage nach der Konfession zulässig.
