MüNCHEN - Auch im Schnee gilt eine Art Straßenverkehrsordnung. Sie ist der Maßstab dafür, wer Recht bekommt, wenn es Streit geben und dieser vor Gericht landen sollte. Die zehn Regeln des Internationalen Skiverbands (FIS) haben rechtlich betrachtet den Status eines Gewohnheitsrechts auf der Skipiste.
Das Oberlandesgericht Jena hatte etwa den Fall eines Klägers zu entscheiden, der einen Skifahrer mit einem Seitenabstand von sieben bis zehn Metern von rechts überholen wollte. Weil der vorausfahrende Skifahrer einen für den Kläger unerwarteten Rechtsschwung vollführte, kam es zum Zusammenstoß. Dabei erlitt der Kläger schwere Verletzungen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Mann selbst für den Skiunfall verantwortlich war. Es obliege dem Nachfolgenden, sein Verhalten anzupassen (Az.: 2 U 72/02).
Noch deutlicher wurde das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 6 U 64/05): Ein von oben kommender Skifahrer darf demnach nicht darauf vertrauen, dass der Vorausfahrende seine kontrollierte Fahrweise beibehält. Der Nachfolgende muss mit allen Bewegungen des unten Fahrenden rechnen – seien es Schrägfahrten oder Richtungswechsel.
Snowboarder leben gefährlicher als Skifahrer – davon ging das Landgericht Bonn in einem Urteil von 2005 aus (Az.: 1 O 484/04): Weil das Snowboard schwerer zu steuern ist, unterstellte das Gericht eine höhere Gefährlichkeit. Und deshalb musste der Snowboarder in dem Fall für 60 Prozent des entstandenen Schadens aufkommen.
Mit einem Zusammenstoß der besonderen Art hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 1 U 184/07) zu beschäftigen. Ein Skifahrer stürzte gegen den Skilift-Begrenzungspfosten und zog sich einen komplizierten Beinbruch zu. Er verklagte den Liftbetreiber auf Schadenersatz. Die Richter gaben ihm Recht: Der Betreiber hätte den Pfosten polstern müssen.
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