Berlin - Für Kinder unter 18 Jahren haben Eltern Anspruch auf Kindergeld. Wird der Nachwuchs volljährig, besteht dieser gegebenenfalls weiter – bis zum 25. Geburtstag.

An wen und wie wird das Kindergeld gezahlt

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Das Kindergeld kann nur ein Elternteil erhalten. Bei getrennt lebenden Eltern hat derjenige Anspruch, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt. „Seit 1. Januar 2016 müssen Berechtigte ihre und die Steuer-ID des Kindes angeben, um das Kindergeld zu erhalten“, sagt Karsten Bunk, Leiter der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Wie hoch ist das Kindergeld

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Berechtigte erhalten seit Anfang 2016 für das erste und zweite Kind je 190 Euro pro Monat. Für das dritte Kind gibt es laut Familienkasse 196 Euro, für jedes weitere 221 Euro pro Monat. Im Vergleich zu 2015 wurden die Zahlungen pro Kind um je 2 Euro erhöht.

Wie sieht es zwischen Schule und Ausbildung aus

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Auch für Übergangszeiten von bis zu vier Monaten – etwa zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn – kann ein Anspruch bestehen. Bis zum 21. Lebensjahr können Eltern Kindergeld beantragen, wenn der Jugendliche gerade keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz hat. Dann muss er sich arbeitssuchend melden.

Besteht während des Wehrdienstes Anspruch

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Unter Umständen – etwa, wenn der Nachwuchs eine Ausbildung zum Soldaten auf Zeit macht, sagt Silke Hinrichs vom Bundeszentralamt für Steuern. Die Familienkasse zahlt auch bei der Grundausbildung und der Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes, meist auch während eines Bundesfreiwilligendienstes.

Besteht Anspruch bei der Zweitausbildung

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Eventuell. Hat sich der Nachwuchs für einen Beruf qualifiziert, ist die Erstausbildung meist abgeschlossen. Dennoch kann ein Kind auch in der Zweitausbildung Anspruch auf Kindergeld haben, sagt Bunk – wenn die Erwerbstätigkeit zum Ausbildungsverhältnis gehört, weniger als 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche umfasst oder eine geringfügige Beschäftigung ist.

Was gilt bei Master­studiengängen

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„Auch der Masterstudiengang kann noch zur Erstausbildung gehören, wenn ihn der Studierende etwa im selben fachlichen Bereich absolviert“, sagt Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des Familienrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Der Master sollte aber direkt nach der Bachelorprüfung beginnen.

Und bei einem Studium nach einer Ausbildung

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Ein Studium nach einer abgeschlossen Ausbildung gilt als Zweitausbildung. Es sei denn, die Ausbildung ist Voraussetzung für das Studium – und erst das Studium qualifiziert den Jugendlichen für einen bestimmten Beruf.