Oldenburg - Wie viel Unmut eine Samenspende stiften kann, zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg: Ein nach eigener Aussage zeugungsunfähiger Mann hatte sich vor Unterhaltszahlungen an die Mutter seines Kindes drücken wollen.

Seine Frau habe sich ohne sein Wissen von einem Samenspender, der übers Internet gefunden wurde, schwängern lassen, er trage somit keine väterlichen Verpflichtungen. Das Familiengericht hatte ihm in erster Instanz Recht gegeben. Auf die Beschwerde der Mutter wurde der Beschluss jetzt jedoch geändert: Der Antragsteller sei Vater des Kindes, weil er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet war – auch, wenn er nicht der Erzeuger sei. Bei der Vernehmung stellte sich außerdem heraus, dass er sehr wohl im Bilde war und der Fremdbefruchtung zugestimmt hatte.

Erst während der Schwangerschaft sei ihm bewusst geworden, was es für ihn bedeute, nicht biologischer Vater zu sein. Dieser späte Sinneswandel war rechtlich ebenso bedeutungslos, wie das von den Eltern gewählte Verfahren: Da für eine Samenbank finanzielle Mittel fehlten, wendete sich das Paar an ein Internet-Samenspendeportal. Der Austausch des Samens fand im Hotel statt. Eine Vergütung verlangte der Spender nicht.

Das Gericht entschied: Im Fall einer künstlichen Befruchtung müssten Eltern eine besondere Verantwortung übernehmen und dürften sich nicht im Nachhinein umentscheiden. Etwas anderes gelte nur, wenn der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen worden sei.