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Tourismus Reise zu günstig und deshalb geplatzt - Entschädigung

Zu schön um wahr zu sein: Der geplante Karibik-Traumurlaub fiel für einen Mann ins Wasser, weil ein Veranstalter sich im Preis geirrt hatte.

Zu schön um wahr zu sein: Der geplante Karibik-Traumurlaub fiel für einen Mann ins Wasser, weil ein Veranstalter sich im Preis geirrt hatte.

Manuel Meyer/dpa-tmn

München (dpa/tmn) – Nachdem man eine vergleichsweise günstige Pauschalreise gebucht hat, fechtet der Veranstalter den Vertrag wegen eines Kalkulationsfehlers an und will die Reise nur zu einem höheren Preis durchführen? Wenn der Urlaub deshalb platzt, kann Betroffenen eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zustehen.

Denn an einen zu günstig berechneten Reisepreis seien Veranstalter gebunden, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervorgeht, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. (Az.: 113 C 13080/22)

Urlaub sollte gut 3000 Euro teurer werden

In dem Fall hatte ein Mann online eine Reise in die Dominikanische Republik gebucht – für knapp 2900 Euro. Einige Tage später focht der Veranstalter den Reisevertrag an, so das Gericht. Als Grund wurde dem Kunden ein nicht näher beschriebener Tippfehler bei der Eingabe und ein sich daraus ergebender Preisunterschied genannt.

Das neue Angebot des Veranstalters an den Mann: Für rund 6300 Euro könnte er reisen. Der Mann lehnte ab, der Urlaub fiel ins Wasser.

Der Mann zog danach vor Gericht und verlangte die Hälfte des ursprünglichen Reisepreises von knapp 2900 Euro als Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Das Gericht gab ihm Recht, denn ein Kalkulationsirrtum rechtfertige keine Anfechtung des Reisevertrags durch den Veranstalter. Es sprach dem Mann allerdings nicht die Hälfte, sondern nur 25 Prozent als Entschädigung zu - das waren rund 720 Euro.

Noch genügend Zeit für Urlaubsplanung

Begründung dafür: Der Veranstalter hatte den Mann wenige Tage nach der Buchung darüber informiert, die Reise nicht zu diesem günstigen Preis durchführen zu wollen. Bis zum Start des Urlaubs war es da noch mehr als ein halbes Jahr hin – der Mann habe also noch genügend Zeit gehabt, sich um eine neue Pauschalreise zu kümmern.

Deshalb sei eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Reisepreises angemessen und ausreichend. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt.

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