BRAUNSCHWEIG - Lehrer dürfen bei Zeugnisnoten nach Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom Durchschnitt der Klassenarbeiten und der mündlichen Mitarbeit abweichen. Gerade bei Versetzungszeugnissen könnten Lehrer schlechtere Noten geben, wenn sich die Leistungen des Schülers zum Jahresende verschlechtert hätten und Lücken im Grundwissen bestehen, entschied das Gericht in einem am Montag bekanntgewordenen Eilentscheid. Es wies damit die Klage eines Helmstedter Gymnasiasten ab, der in Französisch trotz des rechnerischen Durchschnitts von 4,41 eine 5 erhalten hatte und nicht versetzt wurde.

Die Lehrer seien bei der Notenvergabe nicht strikt an rechnerische Durchschnittsnoten gebunden und auch nicht dazu verpflichtet, in einem solchen Fall stets auf die Note 4 aufzurunden, stellten die Richter klar. Sie müssten nach den rechtlichen Vorschriften bei der Notenvergabe eine Gesamtbewertung vornehmen, die die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtige. Der Schüler, der vor Gericht seine Versetzung einklagen wollte, hatte in den beiden letzten Vokabeltests eine 6 erhalten. Außerdem begriff er grammatische Zusammenhänge nicht und konnte sich weder schriftlich noch mündlich in kompletten Sätzen äußern.