MOORHAUSEN - Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – das kann jeden Menschen täglich treffen und plötzlich ist „Mann“ oder „Frau“ auf andere angewiesen.
„Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind aus diesen Gründen Themen für alle Altersklassen und man stellt mit der Maßnahme der Vorsorgevollmacht klar, wer im Notfall die Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen soll“, so die Elsflether Rechtsanwältin Brigitte Leutz-Ohlmeyer auf der Infoveranstaltung der Altenhuntorfer Landfrauen, die in der Moorhauser Deichschäferei stattfand.
Person des Vertrauens
Sollte eine Person keine Vorsorge getroffen haben und kann sie aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln, dann wird „Vater Staat“ tätig und setzt über das Vormundschaftsgericht einen Betreuer ein. „Das muss nicht unbedingt ein Familienangehöriger sein,“ sagte Leutz-Ohlmeyer. „Es kann sich um eine fremde Person handeln. Deshalb ist es ratsam, vorher die Vorsorgevollmacht einer Person des eigenen Vertrauens anzutragen.“
Die Vorsorgevollmacht regelt vermögensrechtliche Angelegenheiten wie Heimverträge, Bankgeschäfte oder Rentenfragen, aber auch die Einwilligung in operative Eingriffe oder Aufenthaltsbestimmungen. Auch über die sogenannten Freiheitsentziehenden Maßnahmen, wie Anbringung von Bettgittern oder Verabreichung von Morphium bei schweren Krankheiten, kann der Bevollmächtigte entscheiden. Leutz-Ohlmeyer: „Im Sinne des Vollmachtgebers richtig zu entscheiden, ist nicht immer leicht – es ist ratsam, sich ärztliche oder juristische Hilfe einzuholen.“
Notariell registrieren
Eine notarielle beurkundete Vorsorgevollmacht kann im Hause des Bevollmächtigten aufbewahrt werden, sollte aber besser im Register der Bundesnotarkammer registriert sein. Dadurch ist sicher gestellt, dass die Vollmacht schnell gefunden wird. „Rechtlich bedarf es zwar nicht einer Beurkundung“, so Leutz-Ohlmeyer, „wir empfehlen sie aber wegen der höheren Beweisführung.“
Eine schriftlich verfasste Patientenverfügung ist die persönliche Handlungsanweisung an den Vorsorgebevollmächtigten, den Betreuer oder die behandelnden Ärzte; für den Fall, dass ein Patient seinen Willen nicht mehr kundtun kann. In der Patientenverfügung regelt der Patient welche medizinischen und pflegerischen Eingriffe durchgeführt oder unterlassen werden sollen.
