Die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaftsteuergesetzes wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überprüft. Gegenstand des beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 21/12 anhängigen Verfahrens ist die Frage, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt. Streitpunkt sind die sog. Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Danach kann Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich günstiger übertragen werden als Privatvermögen.
Die unterschiedlichen Steuerbelastungen werden nachfolgend in zwei vereinfachten Beispielen verdeutlicht.
Beispiel 1: Übertragung von Betriebsvermögen
Der Steuerpflichtige S möchte erbschaftsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen mit einem gemeinen Wert in Höhe von Euro 1 000 000 Euro auf seinen Sohn übertragen. Aufgrund von erheblichen Vorschenkungen in den letzten Jahren sind die persönlichen Freibeträge bereits vollständig ausgeschöpft.Wert des Betriebsvermögens: 1 000 000 EuroVerschonungsabschlag (85 %): ./. 850 000 EuroNicht begünstigter Anteil(15 %): 150 000 EuroAbzugsbetrag: ./. 150 000 Euro= steuerpflichtiges Betriebsvermögen: 0Steuersatz: 0 %Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer: 0,00
Beispiel 2: Übertragung von Privatvermögen
Wie Beispiel 1, allerdings möchte S nun erbschaftsteuerlich nicht begünstigte Barvermögen in Höhe von 1 000 000 Euro auf seinen Sohn übertragen. Auch in diesem Beispiel sind die persönlichen Freibeträge aufgrund von Vorschenkungen bereits ausgeschöpft.
Wert des Privatvermögens: 1 000 000 Euro Steuersatz: 19 %Erbschaft- bzw. Schenkung-steuer: 190 000 Euro
Der BFH (Bundesfinanzhof; Beschluss vom 27. September 2012 – II R 9/11, BStBl 2012 II S. 899) hält die Verschonung des Betriebsvermögens für verfassungswidrig. Die mündliche Verhandlung in dem Verfahren vor dem BVerfG soll am 8. Juli 2014, also am kommenden Dienstag, stattfinden. Sofern das BVerfG die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFH teilt, ist künftig mit einer deutlichen Verschlechterung der steuerbegünstigten Übertragung von Betriebsvermögen zu rechnen.
Alle Steuerpflichtigen, die sich derzeit mit dem Gedanken einer Unternehmensnachfolge tragen, sollten im Hinblick auf die derzeit noch geltenden hohen Steuervergünstigungen über zeitnahe Handlungsmöglichkeiten nachdenken.
