Rodenkirchen - Sonn- und Feiertage, wie sich gerade in der Weihnachtszeit häufen, sollen für jeden heilig sein. Unzulässige Arbeit ist nicht erlaubt. Das bestimmten die Bauerbriefe in früheren Jahrhunderten. Wer diese Vorschriften für das tägliche Leben nicht einhielt, musste mit einer Strafe rechnen.
Bis ins 18. Jahrhundert
Der Rodenkircher Landarzt Dr. Richard Heye hat sich in seinem 1966 erschienenen Buch „Chronik der Gemeinde Rodenkirchen“ intensiv mit den Bauerbriefen befasst, die noch bis in das 18. Jahrhundert hinein ein Verhaltenskatalog für das tägliche Leben darstellten.
Dabei hatte fast jeder Ort seine eigenen Vorschriften. So sind in Stadland beispielsweise Bauerbriefe aus Rodenkirchen, Alse, Alserwurp, Beckum, Hartwarden, Absen, Hakendorferwurp, Rodenkircherwurp und Hartwarderwurp bekannt, aber auch aus Reitland, Seefelderaußendeich und Norderschwei.
Die Bauerbriefe beinhalteten vornehmlich Regeln zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Dörfern sowie althergebrachte Regeln der niederen Selbstgerichtsbarkeit. Die übergeordneten Regierungen versuchten zwar, diese Regeln der Selbstverwaltung zu verkümmern, doch das gelang nicht.
Eigentümer wählen
In vielen Bauerbriefen wurde festgelegt, dass einmal im Jahr eine Versammlung aller Hauseigentümer des Dorfes stattzufinden hatte, in der der Bauermeister und die Geschworenen gewählt, aktuelle Probleme diskutiert und die eingenommenen Bußgelder in kostenlos auszuschenkendes Bier umgesetzt und vertrunken wurden. Diese Versammlungen wurden vielerorts Bauerbiere genannt.
In Rodenkirchen hatten die gewählten Bauergeschworenen die Aufgabe, sich vor allem um die Erhaltung der Wege, Stege, Steinstraßen, Fußpfade, Kirchwege , Brücken sowie Flur- und Ackergrenzen zu kümmern.
Im Rodenkircher Bauerbrief vom 14. April 1712, der von 15 „ehrlichen und getrauen Bauerleuten“ unterschrieben wurde und insgesamt 39 Vorschriften umfasste, ist unter anderem zusammengefasst, wie die Ortsbewohner Sonn- und Feiertage zu begehen haben. Diese sollen für jeden heilig sein. Unzulässige Arbeit ist verboten.
Weiter wird bestimmt: „Sie sollen mit Kindern und Gesinde fleißig zur Kirche gehen, und solche heyligen Tage mit Fluchen, Schelten und anderen großen Sünden nicht entheiligen, noch böse Exempel oder Ärgerniß geben.“ Wer sich nicht daran hielt, musste mit einer Geldstrafe rechnen. Ähnliche Formulierungen befinden sich auch im Alser Bauerbrief von 1693 und im Beckumer Bauerbrief vom 16. Januar 1715.
Ausschluss drohte
Geldstrafen gab es auch für die, die „unter der Predigt herumschleichen, ehrliche Leuthe Kinder und Gesinde etwas abzweckte und an sich brächte sowie anderer Leuthe Gesinde absprutzig macht“, ebenso für die, die „einem anderen Korn und sonstige Früchte auf dem Feld abschneidet, Bohnen abpflückt oder gar die Garben vom Acker weggträgt“. Niemand soll darüber hinaus „dem anderen sein Riedt und Graß abmehn“. Wer in „diebischer Weise eines anderen Kühe zu milchen sich unterstünde“, musste ebenfalls mit einer Strafe rechnen und wurde gleichzeitig aus der Bauerschaft ausgeschlossen.
In anderen Bauerbriefen über das Tun und Lassen ihrer Einwohner heißt es, dass „niemandt eine öffentliche Huhre soll begrüßen oder beherbergen“, es auch niemand bei Versammlungen „ein Messer bey sich haben“ und sich kein Mensch unterstehen sollte, „einen fremden Häußling zu sich einzunehmen noch über drei Nächte zu beherbergen, wenn er nicht zuvor den Bauerngeschworenen seyn ehrliches Herkommen und Wohlverhalten“ nachgewiesen hat.“