Wildeshausen/Harpstedt - Drei schrottreife Autos soll ein 60-Jähriger aus der Samtgemeinde Harpstedt auf seinem Grundstück gelagert haben. Am Donnerstag musste er sich dafür vor dem Amtsgericht Wildeshausen verantworten. Am Ende wurde das Verfahren gemäß Paragraf 153, Absatz zwei Strafprozessordnung wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, dass sich in den Fahrzeugen – einem VW Passat Kombi, einem Ford Scorpio und einem Mercedes Benz – noch Betriebsflüssigkeit befunden habe, deren Auslaufen er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Außerdem habe er die Fahrzeuge nicht an anerkannte Rücknahmestellen gebracht.

Ein 53-jähriger Mitarbeiter des Landkreises hatte die drei Autos bei einer Ortsbegehung im April 2014 als schrottreif eingestuft. Der Zeuge wies darauf hin, dass es sich um eine Straftat handele, sobald ein Altfahrzeug mit Betriebsstoffen wie Öl, Scheiben- oder Bremsflüssigkeit auf einer nicht zugelassenen Anlage abgestellt werde. Allein das Vorhandensein der Betriebsstoffe reiche dafür aus und stelle eine latente Gefahr da. Auf Sichtkontrolle hin sei bis zum Zeitpunkt der Begehung keine Flüssigkeit ausgetreten.

Dennoch wurde während der Sitzung auch klar, dass es sich bei der Einschätzung, ob es sich bei den Autos um Schrott handele oder nicht, lediglich um eine Einschätzung des Zeugen handelte. Auch die Richterin beurteilte die Kriterien als zu schwammig.

Somit stand die Frage im Raum: Sind die Autos schrottreif oder nicht? Derzeit läuft ein zweites Verfahren beim Verwaltungsgericht. Die Aussicht, dass es zwei verschiedene Beurteilungen über den Zustand der Autos geben könnte, gefiel der Richterin nicht.


Erwogen worden war auch, ein Gutachten über den Zustand der Fahrzeuge einzuholen oder das Verfahren auszusetzen, bis das Verwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen habe. Schließlich entschied die Richterin nach einigen Absprachen auf die Einstellung des Verfahrens.