Oldenburg - Die Bahn muss beim Ausbau der Strecke Oldenburg-Wilhelmshaven die Anlieger der Bestandsstrecke stärker vor Lärm schützen, als sie es bislang plante. Dabei muss sie zum Schutz der Nachtruhe Nachtfahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen in ihre Überlegungen einbeziehen. Das hatte die Bahn bislang stets abgelehnt.
Die bis zum Ausbau verschärften Lärmschutzauflagen sind der für Oldenburg wohl wichtigste Bestandteil des Urteils, das das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstagabend gesprochen hat (NWZ berichtete). Der Vorsitzende Richter des siebten Senats, Rüdiger Nolte, stellte klar, dass die Anwohner nicht dadurch belastet werden dürften, dass die Strecke in Oldenburg später ausgebaut werde als die Strecke nördlich der Stadt. Vor allem für diesen Übergangszeitraum müsse das Eisenbahn-Bundesamt nochmals über das Ausmaß des Lärmschutzes in Oldenburg entscheiden und „insbesondere die Bedeutung der Nachtruhe berücksichtigen“.
Der Vergleich, den Stadt, GSG, Oldenburger Sozialstiftung und drei Bürger im Juli 2012 mit der Bahn geschlossen hatten, sah zwar passiven Lärmschutz vor. Aber er war nur für jene Anlieger angeboten worden, die auch nach dem Bau von Lärmschutzwänden (weit in der Zukunft) noch mit zu hohen Dezibelwerten zu leben gehabt hätten. Diese Wirkung „fiktiver Lärmschutzwände“ ließ das Gericht nicht gelten.
Rechtsanwalt Thomas Watermann, der die Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten hatte, teilte am Freitag mit, dass das Gericht deutlich gemacht hätte, dass alle Anlieger nicht mehr Lärm ertragen müssten, als vor dem Ausbau der Streckenabschnitte nördlich von Oldenburg geherrscht habe. In der Übergangszeit müssten für den Schallschutz sogar Lärmwerte berücksichtigt werden, die unter der Vorbelastung lägen – wenn sie gesundheitsschädlich seien.
Damit haben die sieben Anwohner, die sich dem Vergleich vom Vorjahr nicht angeschlossen hatten, mit ihren Klagen vor allem für jene lärmgeplagten Oldenburger, die nicht geklagt hatten, einen Erfolg erzielt, sagten Beobachter.
Keinen Erfolg hatten sie allerdings mit jenem Teil ihrer Klage, mit dem sie erreichen wollten, dass die bereits bestehenden Planfeststellungsbeschlüsse für die Strecke nördlich der Stadtgrenze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt werden.
„Das Eisenbahn-Bundesamt durfte Alternativtrassen, die sich schon in den Planabschnitten von Varel bis Rastede völlig von der Bestandsstrecke lösen und im Ergebnis auch Oldenburg weiträumig umfahren, schon aufgrund einer Grobanalyse ablehnen“, führte Richter Nolte aus. Und weiter: „Die Bewertung einer Güterumfahrung der Stadt entlang der Autobahn A 29 spielte im Klageverfahren keine Rolle, da mit den angefochtenen Planungen keine Vorfestlegung in dieser Hinsicht verbunden ist.“
Rechtsanwalt Watermann ergänzte, das kein Urteil über die Chancen einer Umfahrung gefällt worden sei. Ein geringer Rückbau der Trasse nördlich von Oldenburg zum Anschluss einer Umfahrung sei nicht ausreichend gewesen, die Pläne für den Ausbau nördlich von Oldenburg für rechtswidrig zu erklären. Die Alternativenprüfung müsse im Planfeststellungsverfahren für den Oldenburger Abschnitt erfolgen.
(Aktenzeichen BVerwG 7 A 28.12)
