BERLIN - BERLIN/AFP/DPA - Wer sich beim Einkaufen von Weihnachtsgeschenken nicht ganz sicher ist, ob er das Richtige gefunden hat, der sollte sich im Geschäft am besten schriftlich bestätigen lassen, dass er die Ware nach dem Fest notfalls umtauschen kann: Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass es bei fehlerfreier Ware kein Recht auf Umtausch gibt. Wer mit einem Geschenk nicht zufrieden ist, der sollte dennoch „den Akt des Schenkens würdigen“, rät die Benimm-Beraterin Elisabeth Bonneau aus Freiburg. Hier einige wichtige Tipps rund um die Rückgabe:

• Kassenzettel aufbewahren: Viele Geschäfte nehmen fehlerfreie Ware zurück, wenn der Kunde den Kassenbon vorlegen kann. Solch ein Kulanzangebot gilt aber meist nicht unbegrenzt, sondern nur innerhalb einer bestimmten Frist.

• Herabgesetzte Ware nehmen die meisten Händler gar nicht zurück. Im Zweifel sollte sich der Käufer das Rückgaberecht schriftlich auf dem Kassenzettel garantieren lassen. Verbraucherschützer raten, gerade bei teuren Waren auf Thermopapier gedruckte Bons zu kopieren, denn diese verblassen sehr schnell.

• Gutschein: Umtausch heißt nicht automatisch Geld zurück. Der Händler kann auch einen Gutschein ausstellen oder darauf bestehen, gegen Neuware umzutauschen. Ein Gutschein sollte unbefristet gültig sein. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Gutscheine verjähren unabhängig von der Gültigkeit nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

• Geschenke mit Fehler: Einfacher ist die Lage, wenn ein Geschenk Mängel hat. Fehlerhafte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf reklamiert werden. Das gilt auch für Fehler bei preisreduzierten Waren, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als „zweite Wahl“ gekennzeichnet. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf muss der Käufer nicht beweisen, dass die Ware schon beim Kauf einen Mangel hatte – deshalb empfiehlt es sich, seine Ansprüche möglichst bald geltend zu machen.


• Internet-Einkauf: Ein erweitertes Rückgaberecht gilt beim Einkaufen im Internet und beim Versandhandel. Der Kunde kann die bestellte Ware bis zu zwei Wochen nach Erhalt zurückgeben, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen. Über dieses Recht muss der Anbieter den Online-Käufer unterrichten. Tut er das nicht, kann unbefristet widerrufen werden.