Bremen - Das Landesarbeitsgericht Bremen hat der Klage eines Daimler-Schichtarbeiters gegen zu niedrige Nachtzuschläge stattgegeben. Damit ist eine tarifvertragliche Regelung rechtswidrig, wonach regelmäßige Nachtschicht-Arbeit niedriger vergütet wird als unregelmäßige. Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Auf den Autobauer könnten hohe Nachzahlungen zukommen. „Wir warten jetzt die schriftliche Urteilsbegründung ab und entscheiden dann, wie wir weiter vorgehen“, hieß es beim Daimler-Konzern in Stuttgart.

Der Beschäftigte arbeitete in den vergangenen Jahren an fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen bei Daimler in der Nachtschicht. Dafür bekam er gemäß Manteltarifvertrag für das Unterwesergebiet einen Zuschlag zum Stundenlohn in Höhe von 15 Prozent. Seine Kollegen, die nur unregelmäßig Nachtschichten absolvierten, erhielten dagegen einen mehr als dreimal so hohen Zuschlag von 50 Prozent. Das verstößt nach dem Urteil des Bremer Landarbeitsgerichtes (AZ 3 Sa 12/18) und auch nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (AZ 10 AZR 34/17) gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz (Artikel 3).

Das Bremer Urteil, das im Berufungsverfahren erging, trägt auch der arbeitsmedizinischen Auffassung Rechnung. „Nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Belastungen einer Nachtarbeit von fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen gesundheitlich geringer sind als die Belastungen von Nachtarbeiten an weniger als fünf aufeinanderfolgenden Tagen“, begründete das Bremer Gericht seine Entscheidung, gegen die keine Revision zugelassen wurde.