Ganderkesee - Es gibt Dinge, die kommen jedes Jahr völlig überraschend: der Hochzeitstag, die Steuererklärung und der Wintereinbruch. Die Gemeinde Ganderkesee erwischte es am Mittwochmorgen – über Nacht überzuckerte die Landschaft. Was schön anzusehen ist, bedeutet für den Kommunalservice jede Menge Arbeit, aber auch Grundstücksbesitzer müssen sich jedes Jahr erneut daran erinnern, was sie eigentlich machen müssen.
Räumdienst gewappnet
Lange bevor sich die meisten Grundstückseigentümer am Mittwoch aus dem Bett quälten und sich versuchten daran zu erinnern, wo die Schneeschaufel steht, waren andere schon unterwegs: die Mitarbeiter vom Kommunalservice Nordwest. „Normalerweise wird um 3 Uhr nachts kontrolliert und bis 4 Uhr nach Bedarf die Kräfte alarmiert“, erklärt Dietrich Fischbeck auf Nachfrage der NWZ. Da in der Nacht zu Mittwoch der Schneefall aber später einsetzte, sei man dieses Mal etwas später dran gewesen. „Der Schnee auf den Straßen hielt sich durch die Bodentemperatur aber noch in Grenzen“, so der Betriebsleiter des Kommunalservices. Acht Personen waren mit drei Groß- und drei Kleinfahrzeugen sowie in einer Fußtruppe unterwegs. Und nach der „Frühschicht“ geht es dann im ganz normalen Betrieb weiter, die Räumausrüstung wird abgebaut und die Wegebau-Fahrzeuge anderweitig eingesetzt. „Es ist schon ordentlich was zu tun“, erklärt Christian Schütte, der als Werkstattleiter für den gesamten Fuhrpark zuständig ist.
Eigentümer in der Pflicht
Neben dem Kommunalservice sind aber auch die Bürger gefragt. Paragraph 3 der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Ganderkesee legt die Winterdienstpflichten von Grundstückseigentümern fest. Dabei ist es egal, ob es sich um ein bebautes oder unbebautes Grundstück handelt, auch Flächen, die nicht zum Wohnen vorgesehen sind – zum Beispiel landwirtschaftliche Flächen in Ortslage – sind nicht von der Winterdienstpflicht entbunden.
Mindestbreite ein Meter
Grundsätzlich gilt: „Bei Schneefall sind die Geh- und Radwege einschließlich (...) mit einer geringeren Breite als 1 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1 m von Schnee und Eis freizuhalten“, so die Straßenreinigungsverordnung. Dies gilt auch, wenn kein Gehweg vorhanden ist, dann muss neben der Fahrbahn ein mindestens ein Meter breiter Streifen geräumt werden. Ist kein Seitenraum vorhanden, ist ein entsprechender Streifen am äußeren Rand der Fahrbahn zu räumen.
Zu erledigen sind die Räumungsarbeiten werktags bis 7 Uhr morgens, sonnabends bis 8 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr morgens. Tagsüber besteht bis 20 Uhr Reinigungspflicht, die nach Bedarf angewendet wird. Gleiches gilt für das Streuen bei Glätte.
Streusalz sieht die Verordnung nur in extremen Fällen vor, im Normalfall sollen Sand oder andere abstumpfende Mittel zur Verminderung von Glätte eingesetzt werden. Der Einsatz von schädlichen Chemikalien ist grundsätzlich verboten. Verboten ist es übrigens unter anderem auch, den Schnee einfach zum Nachbarn zu schieben.
