Karlsruhe - Im Arbeitskampf dürfen Gewerkschaften auch zu unangemeldeten Blitzaktionen aufrufen: Sogenannte „Flashmob-Aktionen“ sind dem Bundesverfassungsgericht zufolge mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verfassung begrenze einen Arbeitskampf nicht grundsätzlich auf traditionelle Mittel wie Streik und Aussperrung, hieß es in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Gerichts.

Die Richter bestätigten ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Dieses hatte Flashmob als Mittel des Arbeitskampfes 2009 grundsätzlich gebilligt.

Damit scheiterte der Handelsverband Berlin-Brandenburg mit seiner Klage gegen eine Aktion der Gewerkschaft „Verdi“. Diese hatte 2007 während eines Streiks per Handy und SMS eine einstündige Aktion in einer Berliner Supermarktfiliale organisiert, in der Streikbrecher arbeiteten. Dabei suchten rund 40 Menschen die Filiale auf, kauften Cent-Artikel und verursachten dadurch Warteschlagen an den Kassen. Außerdem packten sie Einkaufswagen voll und ließen diese dann stehen. Der Handelsverband wollte ein Verbot erreichen.

Die Verfassungsrichter urteilten, Blitzaktionen seien als Arbeitskampfmittel erlaubt, wenn sie gewerkschaftlich getragen und auf Tarifverhandlungen bezogen seien.

Der Handelsverband HDE reagierte enttäuscht. Man sei „gewerkschaftlichen Aktionen zunehmend hilflos ausgeliefert“, hieß es.