Friesoythe - Eine grausige Entdeckung machte kürzlich Lena Stoff. Sie entdeckte in einem Graben am Kellerdamm in Altenoythe ein totes Kaninchen. Alles deutet darauf hin, dass dieses Haustier samt Streu aus dem Stall direkt in den Graben ausgekippt wurde.

Kein schöner Anblick. Und ist es überhaupt erlaubt, Haustiere auf diese Art und Weise zu entsorgen? Oder zumindest zu Hause zu vergraben? Was ist zu beachten? Unsere Zeitung fragte beim Landkreis Cloppenburg nach.

1. Darf ich mein Haustier im Garten begraben?

Ja, wenn das Grundstück geeignet und insbesondere ausreichend groß ist und nicht im Wasserschutzgebiet liegt. Beim Vergraben muss auf eine mindestens 60 Zentimeter hohe Erdabdeckung über dem Tierkörper geachtet werden. Gegebenenfalls sollte bei der Gemeinde abgestimmt werden, ob das Grundstück geeignet ist.

2. Was, wenn ich keinen Garten habe? Darf ich das Tier dann auf öffentlichem Gelände begraben oder im Restmüll entsorgen?

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Ein Vergraben auf öffentlichem Gelände oder eine Entsorgung im Restmüll ist nicht erlaubt.

3. Wann muss ich die Oldenburger Fleischmehlfabrik Kampe (OFK) mit der Entsorgung meines Haustieres beauftragen?

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Grundsätzlich kann die Oldenburger Fleischmehlfabrik Kampe bei der Entsorgung aller toten Tiere eingeschaltet werden. Möglich ist die Entsorgung auch über sogenannte Kleintierkrematorien. Diese gibt es unter anderem in Badbergen, Bremen und Zetel. Es ist die Einäscherung von Heimtieren (nicht Nutztieren) und neuerdings auch von Pferden erlaubt.

4. Was kostet die Entsorgung eines Haustieres bei der OFK?

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Bis zu einem Gewicht von bis zu 50 Kilogramm entstehen bei der Oldenburger Fleischmehlfabrik Kampe Kosten in Höhe von 40 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also insgesamt 47,60 Euro.

5. Welche Strafen können ausgesprochen werden, wenn ein Haustier nicht regelkonform entsorgt wird? Wie etwa bei dem oben angeführten Beispiel mit dem Kaninchen?

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Das kann teuer werden: Wer entgegen den Vorschriften Tierkörper entsorgt, kann nach Paragraf 14 Tierisches Nebenproduktebeseitigungsgesetz mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100 000 Euro bestraft werden.

Carsten Bickschlag
Carsten Bickschlag Redaktion Münsterland (Leitung Cloppenburg/Friesoythe)