Ganderkesee - Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Mitgaben jeglicher Art für rezeptpflichtige Arzneimittel sind nicht zulässig. Selbst eine Packung Taschentücher ist zu viel. Damit wird die strikte Preisbindung rezeptpflichtiger Medikamente (Rx-Medikamente) betont und bereits geltendes Recht härter ausgelegt. Hintergrund waren zwei unterschiedlich bewertete Klagen (siehe Infobox). Bei den Apotheken in Ganderkesee ändert das Urteil nichts an der bisherigen Praktiken, vielmehr machen sie auf ein größeres Problem aufmerksam.
Der Bundesgerichtshof stützt mit seinem Urteil die Preisbindung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln.
In Darmstadt hatte eine Apothekerin im einem Kunden beim Kauf eines verschreibungspflichtigen Medikaments einen Brötchengutschein ausgehändigt. Die Wettbewerbszentrale reichte Klage ein, welcher vom zuständigen Landgericht stattgegeben wurde. Das Herausgeben des Gutscheins verstoße gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel.
In Berlin brachte ein ähnlich gelagerter Fall ein anderes Ergebnis hervor: Ein Apotheker hatte zeitweise einen Ein-Euro-Gutschein angenommen, auch für rezeptpflichtige Arzneimittel. Die folgende Unterlassungsklage wurde auf Berufung hin vom Gericht abgewiesen.
Thomas Beck, Inhaber der Ring-Apotheke in Ganderkesee, weist darauf hin, dass das Urteil keine neuen Informationen und Anweisungen mit sich bringe. Da er immer danach handle, ändere sich nichts. Bei rezeptfreien Medikamenten hingegen bieten die Mitarbeiter in der Apotheke eine Punktekarte an, mit der Rabatte gesammelt werden. Vielmehr beklagt sich der Apotheker über die Internet-Konkurrenz: „Wenn so ein Urteil getroffen wird, wieso können Online-Apotheken dann Rabatte auf dieselben Medikamente anbieten?“ Diese würden sogar ganz offen damit werben. Der Wettbewerb mit den Online-Händler mache sich auch bei ihm bemerkbar. Ausländische Versandapotheken sind nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofes von der Preisbindung für Rx-Medikamente freigestellt.
Auch bei Heinke Wübbenhorst, Apotheker in Bookholzberg, gibt es keine Geschenke zu rezeptpflichtigen Arzneien. „Daher tangiert mich das Urteil nicht so sehr“, sagte er. Trotzdem sehe er nicht nur Gutes im Rechtsspruch. Dieser sei „zum einen zu begrüßen, zum anderen werden wir überreglementiert“. Besonders im Wettkampf mit den Online-Apotheken nehme das Urteil Handlungsspielräume. Rezeptpflichtige Medikamente würden jedoch noch häufig aus der Apotheke vor Ort geholt, bei Nahrungsergänzungsmitteln sähe dies wiederum anders aus. Häufig werde online mit Lockangeboten gearbeitet. Im Vergleich zum Versandhandel seien die Preisunterschiede in seiner Apotheke jedoch marginal.
„Das haben wir von Tag eins nicht gemacht“, sagte Walid Hassan, Inhaber der Pelikan-Apotheke in Ganderkesee. Für Rx-Medikamente gelte das Gesetz schon immer und sei bekanntlich Wettbewerbsverzerrung. Von Online-Apotheken hält er nicht besonders viel und betont, dass der persönliche Kontakt wichtiger sei. Dennoch sei es bei ihm möglich, die Medikamente per App zu bestellen. Das Hauptaugenmerk lege er auf eine fundierte Beratung.
Taschentücher oder Traubenzucker gibt es bei ihm nicht zum Einkauf. „Wir sind eine Apotheke und kein Lebensmittelhandel“, scherzte er.
