Betrifft: Gegendarstellung zum Artikel in der Nordwest-Zeitung vom 8. Februar 2007 (62. Jahrgang, Nr. 33., 6. KW) auf Seite 36 mit der Überschrift „Gericht bestätigt erheblichen Gestank“.

„In diesem Bericht werden falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt.

1. Die Überschrift lautet: „Gericht bestätigt erheblichen Gestank“. Diese Behauptung ist falsch. Das Gericht hat nicht erheblichen Gestank bestätigt.

2. Weiter heißt es: „Kleen zog die Klage zurück, als der Gestank plötzlich aufhörte“. Diese Behauptung ist falsch. Herr Kleen hat seine Klage nicht zurückgezogen.

3. Weiter heißt es: „Das Gericht ... erkannte aber die Beschwerden der Kamper Anlieger an.“ Diese Behauptung ist falsch. Gegenstand des Rechtsstreits waren nicht Beschwerden der Kamper Anlieger.


4. Weiter heißt es: „Die Kosten des Verfahrens, auch die für den Anwalt des klagenden Anwohners, muss die Fleischmehlfabrik tragen.“ Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens Herrn Kleen auferlegt worden sind, die Kosten des Hauptverfahrens der OFK.

5. Weiter heißt es: „... zahlreiche Anwohner aus Kampe hatten ... schließlich den Klageweg beschritten ...“. Diese Behauptung ist falsch. Außer Herrn Kleen hat kein Anwohner aus Kampe den Klageweg beschritten.

6. Weiter heißt es: „Es zeigt doch, dass die Fleischmehlfabrik nicht ordentlich gearbeitet hat.“ Diese Behauptung ist falsch. Die OFK hat immer ordentlich gearbeitet.

7. Weiter heißt es: „Die Geschäftsführer würden keine Auskunft geben und seien nicht zu sprechen, allenfalls der Anwalt der Firma in Cloppenburg. Aber der könne auch nichts Neues sagen.“ Diese Behauptung ist falsch. Weil die Geschäftsführer der OFK zum Zeitpunkt des Anrufs nicht erreichbar waren, ist dem Redakteur der Nordwest-Zeitung angeboten worden, sich telefonisch mit Herrn Rechtsanwalt Herbert Hauke, Cloppenburg, in Verbindung zu setzen.“

Kampe, 9. Februar 2007

gez. Ingo Coners, Thomas Groß, Geschäftsführer

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Nach Paragraph 11 des Niedersächsischen Landespressegesetzes ist die NWZ zum Abdruck dieser Gegendarstellung verpflichtet, unabhängig vom Wahrheitsgehalt. Die Red.