München - An den Kosten für die Betreuung von Haustieren kann unter Umständen auch das Finanzamt beteiligt werden. Das ergibt sich zumindest aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Nach Ansicht der obersten Finanzrichter gehören auch die Versorgung und Pflege von Haustieren grundsätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Voraussetzung ist, dass das Tier im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen wurde (Az.: VI R 13/15).
In dem verhandelten Fall hatten Katzenbesitzer ihr Tier während ihres Urlaubs von einem Tierpflegedienst in ihrer Wohnung betreuen lassen. Den Betrag in Höhe von 302,90 Euro wollten die Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Das Finanzamt lehnte das aber ab und berief sich auf eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums vom Januar 2014, wonach für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung zu gewähren ist, wie sonst etwa für Maler- oder Klempnerarbeiten.
Dem ist der BFH nun entgegengetreten: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe, befanden die Richter. Das sei bei der Pflege von Haustieren der Fall. Aufgaben wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
Kosten für anerkannte haushaltsnahe Dienstleistungen werden nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Sie können vielmehr direkt die Steuerschuld senken. Angerechnet werden können vom Finanzamt 20 Prozent der Kosten einer Gesamthöhe bis zu 6000 Euro, also 1200 Euro pro Jahr. Die Möglichkeit wurde einst unter anderem eingeführt, um Schwarzarbeit einzugrenzen und das Handwerk zu fördern.
