Elsfleth - Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten sind dazu verpflichtet, dass ihr Tier Verkehrsflächen oder Anlagen nicht mit Kot verunreinigt. Darauf weist Andreas Haane, Sachbearbeiter im Ordnungsamt, hin. Das betrifft nach seinen Worten nicht nur den Innenbereich der Stadt Elsfleth, sondern auch den gesamten Außenbereich. Hundehalter seien verpflichtet, den Hundekot in jedem Fall einzusammeln und einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung zuzuführen.
Es wird auch auf den Leinenzwang in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli hingewiesen. Im Wald und in der freien Landschaft seien die Hunde an der Leine zu führen. Diese strikte Anleinpflicht (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung) soll es den wildlebenden Tieren ermöglichen, ihren Nachwuchs möglichst ohne Störung aufzuziehen.
Daneben haben die aufsichtsführenden Personen zu verhindern, dass Hunde streunen oder wildern. Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung definiert die „freie Landschaft“ als die Fläche des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
Unabhängig von der Brut- und Setzzeit haben Hundehalter laut Andreas Haane dafür zu sorgen, dass ihr Tier nicht unbeaufsichtigt umherläuft und die Hundehalter jederzeit in der Lage sind, auf ihren Hund einzuwirken. Etwaige Verstöße gegen diese Regelungen stellten Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Buß- oder Verwarngeldern geahndet werden können.
