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Ratgeber der NWZ-Wirtschaftsredaktion Kurzarbeitergeld mit Nebenjob aufbessern

Rüdiger zu Klampen
Rüdiger zu Klampen Maik Heitmann

Kamen - Das wohl wirkungsvollste Instrument Deutschlands zur Abschwächung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ist die Kurzarbeit. Für Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nun weniger arbeiten, als sie es normalerweise müssten, ermöglichte sie den Erhalt des Arbeitsplatzes.

Was ist der Charme von Kurzarbeit?

Konkret übernimmt der Staat (über die Agentur für Arbeit) Lohnkosten. In einem Abschwung – wie dem coronabedingten Einbruch – können Lohnkosten zur schweren Last für Unternehmen werden. Denn der Absatz sinkt, die Kosten laufen aber weiter. Weiteres Kriterium: Im erwarteten Aufschwung, der auf Corona folgen dürfte, werden Fachkräfte wieder händeringend gebraucht – so die Erwartung. Da ist es schlau, sie gleich an Bord zu behalten. Auch die Krisen-Folgen in der Gesellschaft lassen sich mit Kurzarbeit begrenzen: Arbeitslosigkeit hat meist schwerwiegende Folgeerscheinungen für Betroffene und ihr Umfeld.

Und wenn es nicht reicht?

Kurzarbeit bedeutet meistens materielle Einbußen. Mancher denkt deshalb über einen Nebenjob nach. Da gibt es Möglichkeiten.

Über Nebenjob nachdenken

Beschäftigte, die schon vor Einführung der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit zusätzlich zu ihrem Haupt-Arbeitseinkommen hatten, können diese fortführen, ohne dass der daraus erzielte Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes.

Was ist zu beachten?

Wird eine neue Tätigkeit aufgenommen oder die bestehende erweitert, so wird der Verdienst daraus seit dem 1. Januar 2021 auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Es entfielen jetzt Sonderregelungen, nach denen Einkünfte anrechnungsfrei blieben, sofern das Entgelt aus der Nebenbeschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und eventuellem Arbeitgeberzuschuss das vor der Kurzarbeit übliche Entgelt („Soll-Entgelt“) nicht übersteigt. Dies ist also Vergangenheit. Nach Recherchen unserer Zeitung ist das bisher aber wenig bekannt.


Was ist mit Minijobs

Für einen Minijob gilt, auch wenn dieser erst während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde: Die Einnahmen bleiben – jedenfalls zunächst bis zum 31. Dezember 2021 – anrechnungsfrei. „Diese Regelung sei „klar und einfach“, erläuterte Christian Weinert, Pressereferent bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, am Donnerstag auf Anfrage unserer Redaktion.

Ohne Anrechnung hinzuverdienen

Man darf quasi maximal 450 Euro über dem üblichen Lohn vor der Kurzarbeit liegen, sofern dies mit einem Minijob erfolgt, ohne dass eine Anrechnung erfolgt.

In welchen Bereichen?

Die Bandbreite ist sehr vielfältig. Erheblichen Bedarf haben in diesen Monaten zum Beispiel Postdienste oder auch die Zustellung von Zeitungen und anderen Produkten. Auch Bereiche des Lebensmittel-Handels und der dortigen Logistik haben sehr viel tun.

Was ist sonst zu beachten?

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Beim Lohnsteuerjahresausgleich – vor allen Dingen bei gemeinsamer Veranlagung – muss aber beachtet werden, dass die gezahlten Beträge bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt werden. Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf das reguläre Einkommen bezahlt wird (= „Progressionsvorbehalt“).

Was ist bei Krankheit?

Wenn Arbeitnehmer arbeitsunfähig oder krank werden, während sie Kurzarbeitergeld beziehen, so besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für sechs Wochen fort (= „Kranken-Kurzarbeitergeld“)­. Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ein, so besteht normale Lohnfortzahlung – bis zum Beginn der Kurzarbeit. Nach Ende der sechs Wochen Lohnfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse.

Rüdiger zu Klampen
Rüdiger zu Klampen Wirtschaftsredaktion (Ltg.)
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