KARLSRUHE - Das Bundesverfassungsgericht hat die Demonstrationsfreiheit gestärkt. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gelte auch im Frankfurter Flughafen, entschied das Gericht in einem am Dienstag verkündeten Urteil.

Auch privatrechtliche Unternehmen wie der Flughafenbetreiber Fraport AG seien an die Grundrechte gebunden, wenn sie mehrheitlich der öffentlichen Hand gehörten. Einschränkungen seien jedoch zulässig, soweit es für die „Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs“ notwendig sei.

Die Entscheidung betrifft alle öffentlich zugänglichen Flächen wie etwa Bahnhöfe, wenn der Betreiber vom Staat kontrolliert wird. Ob auch rein private Einkaufszentren erfasst sind, ließ das Gericht offen.

Die Richter des Ersten Senats gaben der Verfassungsbeschwerde von Julia Kümmel statt: Die 46-Jährige hatte an einem Abfertigungsschalter gegen die Abschiebung von Flüchtlingen protestiert und Flugblätter verteilt. Der Bundesgrenzschutz beendete die Aktion, Kümmel erhielt „Flughafenverbot“. Das Verbot verletze die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit, urteilten die Verfassungsrichter.

Das Urteil dürfte weitreichende Bedeutung für alle Unternehmen haben, die sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden. Einschränkungen der Demonstrations- und Meinungsfreiheit seien nur für die „Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs“ zulässig, nicht aber, um lediglich „ein angenehmes Konsumklima zu erhalten“, betonte der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof.


Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lobte die Entscheidung.

Der Vorstandsvorsitzende der Fraport AG, Stefan Schulte, betonte, dass die Sicherheit der Fluggäste weiterhin Vorrang habe.