Frage:
Der Winter ist fast vorbei. Dürfen die Landwirte jetzt wieder Gülle auf die Äcker fahren?Suilmann:
Für das Ausbringen von Gülle gilt nach der Düngeverordnung, die die rechtliche Grundlage des Umgangs mit Wirtschaftsdünger darstellt, eine Sperrzeit. Danach besteht ein Ausbringungsverbot vom 15. November bis zum 15. Januar. Diese Sperrzeit ist abgelaufen. Damit ist zur Zeit grundsätzlich eine Düngung mit Gülle erlaubt.Frage:
Wann ist es nicht erlaubt, Gülle auf die Äcker zu bringen?Suilmann:
Die Düngung mit Gülle muss innerhalb der Sperrzeit unterbleiben. Eine Düngung darf insbesondere dann nicht erfolgen, wenn der Boden hierfür nicht aufnahmefähig ist. Außerdem muss der ausgebrachte Wirtschaftsdünger von den Pflanzen weitgehend ausgenutzt werden können.Frage:
Wie groß muss der Abstand zur Wohnbebauung sein?Suilmann:
Eine Vorschrift, die den Abstand zur Wohnbebauung regelt, ist in den gesetzlichen Düngevorschriften nicht enthalten. Eine Verpflichtung, einen Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten, besteht demnach nicht. Es ist aber durchaus so, dass die Landwirte versuchen, Konflikte mit den Anwohnern zu vermeiden.Frage:
Der Güllegestank in der Region ist gegenüber den Vorjahren zurückgegangen. Worauf führen Sie das zurück?Suilmann:
Ein gewisser Grad an Geruchsimmissionen ist sicherlich bei der Düngung mit Gülle nicht immer zu vermeiden. Jedoch wird aufgrund bodennaher Ausbringung, die durch eine verbesserte Technik ermöglicht wird, und durch die zeitnahe Einarbeitung des Wirtschaftsdüngers in den Boden, eine Reduzierung der Gerüche erreicht.Die Landwirte dürfen nach dem Winter wieder mit Gülle düngen. Dazu äußert sich Bernd Suilmann (Bild), Geschäftsführer des Kreislandvolkverbandes.
