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Landwirtschaft Nährstoffe aus Gülle nutzen

ULS
RODENKIRCHEN - Es gibt neue Auflagen für die Verbringung von Gülle. Darauf wies Uwe Ralle, Leiter der Bezirksstelle Oldenburg Nord der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, bei der Versammlung des Kreislandvolks hin (die

NWZ

  berichtete). Neu sei die jetzt veröffentlichte niedersächsische Landesverordnung: „Der Abgeber muss handeln und über Internet melden“, sagte er.

Bei der Kammer melden

Wie Uwe Ralle ausführte, besteht eine Meldepflicht für Empfänger, wenn die Gülle aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland komme. Der Transporteur sei zu nennen. Damit solle mehr Transparenz geschaffen werden, merkte Uwe Ralle an. Bis zum 31. Juli und zum 31. Januar müsste gemeldet werden, erstmals zum 31. Januar 2013. „Wer sich noch nicht bei der Kammer gemeldet hat, sollte das jetzt tun“, merkte er an.

Es bestünde auch eine Mitteilungspflicht für diejenigen Landwirte, die mehr als 200 Kubikmeter jährlich an Gülle abgeben würden. Eine Aufzeichnungspflicht gehe auch aus der Bundesverbringensverordnung (2010) hervor. Wer abgibt und wer aufnimmt sei festzuhalten sowie ein Lieferschein auszustellen.

Nitrat-Richtlinie

Des Weiteren sprach Uwe Ralle die EU-Nitrat-Richtlinie von 1991, das Düngegesetz sowie die Düngeverordnung an, die er als großen Strauß von Vorschriften bezeichnete. Ein Düngeverbot gebe es dann, wenn die zu düngende Fläche überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sei, verdeutlichte Uwe Ralle.

Anschließend berichtete Dirk Albers, Leiter der Feldversuchsstation für Grünlandwirtschaft und Rinderhaltung in Ovelgönne, über erste Versuchsergebnisse zur sogenannten 230 Kilogramm N-Ausnahmeregelung für Grünlandbetriebe. In der Düngeverordnung ist festgelegt, dass Landwirte normalerweise je Hektar und Jahr maximal 170 kg Stickstoff tierischer Herkunft ausbringen dürfen. Da intensiv genutztes Grünland jedoch einen hohen Nährstoffbedarf hat, können Grünlandbetriebe bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen jährlich einen Antrag stellen, um mehr wertvolle Nährstoffe aus der Gülle nutzen zu können, die ansonsten teuer zugekauft werden müssten.

Bodennahe Ausbringung

Betriebe, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, müssen bestimmte Bedingungen und Auflagen erfüllen, die von der Kammer überprüft werden. Unter anderem muss die Gülle bodennah ausgebracht werden, um gasförmige Verluste und Geruchsemissionen zu vermeiden. Sie müssen ein Düngekonto führen und anhand zusätzlicher Bodenproben die Versorgungslage der Böden im Blick behalten. Darüber hinaus müssen die Flächen mindestens viermal jährlich beerntet werden. Damit wird sichergestellt, dass die ausgebrachten Nährstoffe von den Graspflanzen aufgenommen und so dem Boden wieder entzogen werden.


Dass dieses möglich ist, zeigte Dirk Albers anhand erster Ergebnisse, die auf fünf verschiedenen Standorten in Praxisbetrieben erhoben wurden. So brachten die Teilflächen, die mit 230 Kilogramm Güllestickstoff gedüngt wurden, im Vergleich zu den 170 Kilogramm Güllestickstoffvarianten um bis zu 20 Prozent mehr an Ertrag. Auch eine Gefährdung des Grundwassers sei bei ordnungsgemäßer Anwendung der Güllenährstoffe auf Grünland nach ersten Auswertungen nicht zu befürchten, wie Dirk Albers mit den Analysenergebnissen des Sickerwassers beprobter Flächen zeigte.

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