Luxemburg - Es ist einer jener Zwischenfälle, die einem Urlauber den Start in die Ferien vermasseln können: Die Reisende hatte einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Umsteigen in Casablanca gebucht. Doch obwohl beide Verbindungen von der gleichen Gesellschaft Royal Air Maroc durchgeführt wurden, gab es Probleme beim Anschluss.
In Casablanca erfuhr die Urlauberin, dass ihr Sitzplatz bereits vergeben und sie auf einen anderen Flieger umgebucht wurde. Sie erreichte ihr Ziel über drei Stunden später. Eine Entschädigung nach der europäischen Charta für Rechte von Passagieren lehnte die Airline ab, da es sich bei der letzten Etappe um einen rein inner-marokkanischen Flug gehandelt habe.
Die Reisende klagte – und bekam am Donnerstag vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg recht. Tatsächlich gilt die Charta zwar nicht für reine außereuropäische Fluge. Doch dieser Fall lag anders. Denn die Richter machten klar, dass es sich um eine einzige Buchung gehandelt habe, zu der beide Flüge gehörten. Grundsätzlich gilt nach Auffassung des EuGH, dass zwei (oder mehr) Flüge, die in einer einzigen Buchung zusammengefasst sind, für die Frage einer Entschädigung eine Einheit darstellen. Das gelte auch dann, wenn „das Fluggerät gewechselt wird“, wie es in einer Erklärung des Hofes heißt.
Die Klägerin kann nach dieser Rechtsauffassung, die dem zuständigen Landgericht Berlin zur weiteren Entscheidung zugeht, nun davon ausgehen, dass die geltenden Sätze der Passagierrechte-Charta angewendet werden. Diese sehen bei Flügen mit einer mehr als dreistündigen Verspätung und einer Flugstrecke von 1500 bis 3500 Kilometern eine Erstattung von 400 Euro vor – unabhängig vom Flugpreis, der auch deutlich darunter liegen kann. Bei noch weiteren Entfernungen werden sogar 600 Euro fällig. Was viele Fluggäste nicht wissen: Der Anspruch auf Entschädigung erlischt erst drei Jahre nach der Reise. So lange dürfen Forderungen auch rückwirkend erhoben werden.
Royal Air Maroc braucht also das endgültige Urteil aus Berlin gar nicht abzuwarten, weil die Richter in Luxemburg klargemacht haben, dass die Gesellschaft zahlen muss. Dies gilt im Übrigen schon deshalb, weil die Verzögerungen beim Umsteigen in Casablanca auf einen eindeutigen Fehler der Airline zurückzuführen sind. (Aktenzeichen: EuGH Rechtssache C-537/17).
