Luxemburg - Auf Internet-Nutzer dürfte ein weiterer Einwilligungs-Klick beim Aufruf diverser Websites zukommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks „Like“-Button mit verantwortlich sind. Deshalb müssen sie die Nutzer darüber informieren und eventuell deren Zustimmung dazu einholen – und zwar bevor die Website benutzt wird.

Für die anschließende Verarbeitung der übermittelten Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig, betonten die Richter am Montag. Von der Entscheidung dürften neben dem „Gefällt mir“-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Twitter, LinkedIn oder Online-Werbefirmen betroffen sein. Der „Like“-Button von Facebook überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wird oder der Nutzer einen Facebook-Account hat.

Die Richter befassten sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händler Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf aus dem Jahr 2015. Die Verbraucherzentrale hatte erklärt, die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht.