Cloppenburg - Montag, 9.30 Uhr, Fußgängerzone in der Langen Straße: Es herrscht bereits reger Betrieb, Mütter schieben nach dem verregneten Sonntag ihre Babys durch die Morgensonne. Eine ältere Frau mit einem Rollator hält vor C&A und guckt sich die Auslagen an. Gleichzeitig bringen diverse Zusteller mit ihre Kleintransportern Pakete in die Geschäfte.

An beiden Enden der Langen Straße zeigen Schilder an, dass Radfahrer noch eine halbe Stunde durch die Fußgängerzone fahren dürfen, bevor ab 10 Uhr für neun Stunden Schicht ist. Davon machen auch viele Radler regen Gebrauch, oft von E-Motoren unterstützt, sausen sie teilweise mit 20 km/h und mehr zwischen Fußgängern und Paketboten hindurch. Mit dem Pedelec morgens und abends durch die Fußgängerzone fahren, ist das eigentlich erlaubt? Und wenn ja, wer ist schuld, wenn es mal zu einem schweren Unfall zwischen Radler respektive E-Biker und einem Fußgänger kommt? Die NWZ  hat nachgefragt.

„Eine Pedelec ist rechtlich ein Fahrrad“, sagt Klaus Fangmann, Geschäftsführer der Kreisverkehrswacht. Demzufolge ist es also erlaubt, mit dem E-Bike zu den vorgegebenen Zeiten durch die Fußgängerzone zu fahren.

Freie Fahrt heißt aber nicht unbegrenzte Geschwindigkeit. „Als Fahrradfahrer darf ich nur so schnell fahren, dass ich jederzeit anhalten kann“, bringt der Cloppenburger Rechtsanwalt Kurt Spangenberg die entsprechenden Paragrafen der Straßenverkehrsordnung auf den Punkt. Im Falle eines Zusammenstoßes zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger ist grundsätzlich erst einmal Erstgenannter der Schuldige.

Stichwort „jederzeit anhalten“: So ist zum Beispiel an der stark befahrenen Osterstraße der Fußgängerweg auch für Radfahrer freigegeben. „Hier müssen die Radler bei unklaren Verkehrslagen notfalls sogar Schrittgeschwindigkeit fahren“, klärt Spangenberg auf. Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg träfen den Radler höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Radfahrer hätten jede Gefährdung zu vermeiden, Fußgänger seien nicht dazu verpflichtet, sich ständig nach herannahenden Radlern umzuschauen. Diese hätten die Klingel zu benutzen. Zudem müsse der Radler auf kombinierten Fuß- und Radwegen auch damit rechnen, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge kommen könnten.


Ein weiteres Problem sind auch in Cloppenburg die vielen auf den Radwegen fahrenden „Geisterfahrer“. Auch bei den Radlern – so Spangenberg – gelte das Rechtsfahrgebot. Ein Beispiel: Wenn es auf der vielbefahrenen Oberen Langen Straße an beiden Seiten einen Radweg gibt, muss immer in Fahrtrichtung rechts gefahren werden, auch wenn dafür die Straße überquert werden muss.

Carsten Mensing
Carsten Mensing Redaktion Münsterland