Hamm - Nach der überraschenden Schlappe vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) haben die Bausparkassen wieder einen Erfolg verbuchen können. Die Kündigung eines Bausparvertrags aus dem Jahr 1991 sei rechtens, heißt es jetzt in einem schriftlichen Beschluss des OLG Hamm.

Vergangene Woche hatte das OLG Stuttgart als erste höhere Instanz einer Bausparerin in einem anderen Fall recht gegeben und sich damit gegen zwei Dutzend Beschlüsse anderer OLG gestellt. Die Entscheidung aus Hamm wiederum verdeutlicht, dass sich auf OLG-Ebene weiter keine einheitliche Linie abzeichnet. Damit wird ein Machtwort durch den Bundesgerichtshof wahrscheinlicher.

Bauspar-Guthabenzinsen von in der Spitze bis zu fünf Prozent sind in der Niedrigzinsphase zum finanziellen Ballast für die Landesbausparkassen (LBS) oder private Institute wie Wüstenrot und Schwäbisch Hall geworden. Daher haben die Geldhäuser zum Ärger der Sparer seit 2015 mehr als 200 000 Altverträge aus den 80er und 90er Jahren gekündigt.

Die Bausparkassen beziehen sich auf eine Art Sonderkündigungsrecht, was aus Sicht vieler Bausparer und Verbraucherschützer hier aber nicht anwendbar ist.